Ab dem 01.01.2025 (in Klammern ab dem 01.01.2024) gelten zur Altersversorgung bei der Ärzteversorgung Thüringen folgende Kennzahlen:
Beitragssatz 18,6 Prozent
Beitragsbemessungsgrenze (neue Bundesländer): 8.050,00 Euro monatlich; 96.600,00 Euro jährlich (in 2024: 7.450,00 Euro monatlich; 89.400,00 Euro jährlich)
Beitragsbemessungsgrenze (alte Bundesländer): 8.050,00 Euro monatlich; 96.600,00 Euro jährlich (in 2024: 7.550,00 Euro monatlich; 90.600,00 Euro jährlich)
Versorgungsabgabe 2025 auf einen Blick
(In Klammern Werte von 2024)
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Monatlich in Euro |
Jährlich in Euro |
1/10 der Regelhöchstabgabe |
149,73 (138,57) |
1.796,76 (1.662,84) |
3/10 der Regelhöchstabgabe |
449,19 (415,71) |
5.390,28 (4.988,52) |
Regelhöchstabgabe (neue BL) |
1.497,30 (1.385,70) |
17.967,60 (16.628,40) |
Regelhöchstabgabe (alte BL) |
1.497,30 (1.404,30) |
17.967,60 (17.967,60) |
1,3fache der Regelhöchstabgabe |
1.946,49 (1.801,41) |
23.357,88 (21.616,92) |
Nach der Satzung der Ärzteversorgung Thüringen bestimmen sich die zu leistenden Versorgungsabgaben so:
Angestellte Ärzte, die von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht bei der Deutschen Rentenversicherung befreit sind, leisten eine monatliche Versorgungsabgabe i. H. v. 18,6 Prozent ihres Bruttogehalts, höchstens 1.497,30 Euro (1.385,70 Euro) bei der Berufsausübung in den neuen Bundesländern und höchstens 1.497,30 Euro (1.404,30 Euro) bei der Berufsausübung in den alten Bundesländern. Ebenso wie in der gesetzlichen Rentenversicherung, setzt sich beim angestellten Arzt die monatliche Versorgungsabgabe zu gleichen Teilen aus dem Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zusammen.
Angestellte Ärzte, die keinen Befreiungsantrag von der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt oder bewilligt bekommen haben, leisten an die Ärzteversorgung Thüringen eine Versorgungsabgabe in Höhe von 3/10 des für sie maßgebenden Pflichtversicherungsbeitrages, höchstens 449,19 Euro (415,71 Euro) monatlich.
Selbstständig tätige/niedergelassene Ärzte leisten eine Versorgungsabgabe in Höhe der Regelhöchstabgabe (17.967,60 Euro im Jahr 2025; (in 2024: 16.628,40 Euro)). Mitglieder, bei denen nach Anwendung des Beitragssatzes auf die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit des Vorvorjahres die Versorgungsabgabe unter der Regelhöchstabgabe festgestellt wird und die nicht die Regelhöchstabgabe entrichten wollen, haben jährlich den Einkommensteuerbescheid des Vorvorjahres bzw. einen Einkommensnachweis, der von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bestätigt ist, bei der Ärzteversorgung Thüringen einzureichen.
Auf Antrag kann der selbstständig tätige/niedergelassene Arzt ab dem Beginn seiner Niederlassung für die Dauer von längstens 24 Monaten eine Versorgungsabgabe in Höhe von 3/10 der Regelhöchstabgabe (449,19 Euro monatlich im Jahr 2025; in 2024: 415,71 Euro monatlich) entrichten.
Ärzte als Beamte auf Zeit, auf Widerruf oder Probe und Sanitätsoffiziere als Soldaten auf Zeit zahlen mindestens 3/10 der Regelhöchstabgabe (449,19 Euro in 2025 monatlich; in 2024: 415,71 Euro monatlich).
Ärzte als Beamte auf Lebenszeit, die auf Antrag die Mitgliedschaft in der Ärzteversorgung freiwillig begründen oder fortsetzen, leisten eine Versorgungsabgabe von mindestens 149,73 Euro im Jahr 2025 monatlich (in 2024: 138,57 Euro monatlich).
Ärzte, die am Zivil- oder Pflichtdienst im zivilen Bevölkerungsschutz oder am Bundesfreiwilligendienst teilnehmen, leisten Versorgungsabgaben höchstens in der Höhe, in der ihnen während dieser Zeit Rentenbeiträge von dritter Stelle gewährt werden.
Erhalten Ärzte Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit, so zahlt diese nach Antragstellung durch den Arzt die Versorgungsabgaben an die Ärzteversorgung Thüringen.
Zusätzliche Versorgungsabgaben,die der Verbesserung der persönlichen Rentenanwartschaft dienen, können von den Mitgliedern gemäß § 28 der Satzung der Ärzteversorgung Thüringen – unter Berücksichtigung der individuellen Abgabengrenze – geleistet werden.
Noch einen Hinweis an unsere Mitglieder, die im Ausland tätig sind bzw. werden:
Wird die Mitgliedschaft in der Ärzteversorgung Thüringen freiwillig fortgesetzt, zahlt das Mitglied mindestens 1/10 der Regelhöchstabgabe, das sind im Jahr 2025 149,73 Euro monatlich (in 2024: 138,57 Euro monatlich).
Wir bitten alle Mitglieder der Ärzteversorgung Thüringen, Änderungen ihrer Privat- bzw. Dienstanschrift sowie andere ihr Mitgliedschaftsverhältnis betreffende Veränderungen (wie z. B. Inanspruchnahme von Mutterschutzfristen, Elternzeit, Bezug von Kranken- bzw. Verletztengeld, Arbeitslosigkeit, Mehrfachbeschäftigung) jeweils zeitnah mitzuteilen.
Einzugstermine der Versorgungsabgaben im SEPA-Lastschriftverfahren
Für Mitglieder, die der Ärzteversorgung Thüringen ein SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Pflichtversorgungsabgaben oder der zusätzlichen Versorgungsabgaben erteilt haben, geben wir die Termine bekannt, an denen die Versorgungsabgabe von Ihrem Konto eingezogen wird. In den Monaten Januar 2025, April 2025, Juli 2025 und Oktober 2025 werden die monatlichen und die vierteljährlichen SEPA-Lastschriften ausgeführt. In allen anderen Monaten erfolgt der monatliche Einzug.
(In Klammern Werte von 2024)
Monat |
Quartal
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Jahr |
Ausführung der SEPA-Lastschrift am |
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2025 (2024) |
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Januar |
I. |
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28.01. (25.01.) |
Februar |
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25.02. (27.02.) |
März |
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25.03. (26.03.) |
April |
II. |
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25.04. (25.04.) |
Mai |
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27.05. (28.05.) |
Juni |
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25.06. (25.06.) |
Juli |
III. |
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25.07. (25.07.) |
August |
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26.08. (27.08.) |
September |
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25.09. (25.09.) |
Oktober |
IV. |
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28.10. (25.10.) |
November |
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26.11. (26.11.) |
Dezember |
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29.12. (27.12.) |
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2026 |
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Januar |
I. |
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27.01. |
Wir bitten Sie, Änderungen im Lastschriftverfahren, Ihrer Bankverbindung oder andere Änderungen (Familienname, Anschrift etc.) umgehend der Ärzteversorgung Thüringen mitzuteilen.
Für individuelle Auskünfte und Informationen stehen Ihnen die Beschäftigten der Ärzteversorgung Thüringen gern zur Verfügung (Tel.: 03641 614-241, -242, -244, -245).
Deutsche Apotheker- und Ärztebank
für Rentenbeitragszahlungen
IBAN: DE39 3006 0601 0043 2940 48
BIC: DAAEDEDD
für sonstige Zahlungen
IBAN: DE02 3006 0601 0003 2940 48
BIC: DAAEDEDD
Gemäß dem SGB IV-Änderungsgesetzes sind Arbeitgeber verpflichtet, monatliche Meldungen zur Beitragserhebung für Beschäftigte, die nach § 6 Abs. 1 Nr.1 des SGB VI von der Versicherungspflicht von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit und Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, an die berufsständische Versorgung zu übermitteln.
Für dieses Meldeverfahren erhält Ihr Arbeitnehmer, der Mitglied der Ärzteversorgung Thüringen ist, seine „Mitgliedsnummer bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Arbeitgeberverfahren zur Beitragserhebung (MNrBV-AGV)“. Diese besteht aus seiner Versorgungsnummer, erweitert um eine dreistellige Kennziffer des Versorgungswerkes (016 für Ärzteversorgung Thüringen) und eine einstellige Prüfziffer. Diese Nummer gilt nur für die Durchführung dieses Meldeverfahrens.
Alle neuen Mitglieder der Ärzteversorgung Thüringen erfahren mit der Anmeldung ihre MNrBV-AGV mit dem Hinweis, diese an den Arbeitgeber weiterzuleiten. Die Überweisungen der Rentenbeiträge an die Ärzteversorgung Thüringen bleiben von diesem Verfahren unberührt.
Der Datenaustausch erfolgt gemäß den Festlegungen der gesetzlichen Sozialversicherung über eine Datenannahmestelle: die DASBV Datenservice für berufsständische Versorgungseinrichtungen GmbH. Empfänger der Daten ist das jeweils zuständige Versorgungswerk.
Weiterführende Informationen erhalten Sie unter: www.dasbv.de