AMG-Studien

Informationen zum Verfahren

Der Sponsor hat der Ethikkommission alle Angaben und Unterlagen vorzulegen, die diese zur Bewertung benötigt.

Der Antrag muss bei der federführenden Kommission in schriftlicher Form 9-fach sowie in elektronischer Form (PDF-Format auf CD-ROM) eingereicht werden.

Bei multizentrischen klinischen Prüfungen, die im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes in mehr als einer Prüfstelle erfolgen, erhält jede weitere nach Landesrecht gebildete für einen Prüfer zuständige Ethikkommission zeitgleich eine Kopie des Antrages und der Unterlagen. Wir bitten um Einreichung der Unterlagen in 1-facher Ausfertigung sowie in elektronischer Form, wenn wir als zuständige lokale Ethikkommission fungieren.

Die zustimmende Bewertung darf bereits versagt werden, wenn die vorgelegten Unterlagen auch nach Ablauf einer dem Sponsor gesetzten angemessenen Frist zur Ergänzung unvollständig sind (§ 42 Abs. 1 Satz 7 Nr. 1 AMG).

Die Sitzungen der Ethik-Kommission finden in der Regel jeden ersten Dienstag im Monat statt. Andere Sitzungstermine sind möglich. Wir bitten Sie, die Unterlagen rechtzeitig vorher einzureichen. Die einzureichenden Unterlagen finden Sie in der unten angefügten Checkliste.

Gemäß § 40 Abs. 1a AMG benennt der Prüfer einen Stellvertreter mit vergleichbarer Qualifikation. Befindet sich der Stellvertreter noch in Weiterbildung zum entsprechenden Facharzt, bitten wir um Vorlage eines Schriftstückes des Prüfers, in dem er eine vergleichbare Qualifikation seines Stellvertreters bestätigt und in dem weiterhin bestätigt wird, dass der benannte Stellvertreter für die Studie aus seiner Sicht geeignet ist.

Die Bearbeitungsgebühren der Ethikkommission entnehmen Sie bitte unserer Gebührenordnung. Einen Auszug daraus - die Ethikkommission betreffend - finden Sie im Stichwortverzeichnis. 

Fortbildungsnachweise AMG, MPG

Für alle Anträge klinischer Studien nach AMG bzw. MPG, die ab dem 1. April 2019 bei der Ethikkommission eingehen, wird für die Bewertung von Prüfer und Stellvertreter die Empfehlung der BÄK vom 25. Januar 2019 uneingeschränkt angewandt.

Empfehlungen zur Bewertung der Qualifikation von Prüfern und Stellvertretern sowie zur Bewertung der Auswahlkriterien von ärztlichen Mitgliedern einer Prüfgruppe (gem. Arzneimittelgesetz, Verordnung (EU) Nr. 536/2014, Medizinproduktegesetz) »

Konkret bedeutet dies, dass die Ethik-Kommission der Landesärztekammer Thüringen bereits bei eingehenden Studienunterlagen seit 1. Januar 2019 darauf hinweist und ab 1. April 2019 ausnahmslos nur noch Prüfer und Stellvertreter zustimmend bewerten kann, die entweder einen zweitägigen Prüfer-Kurs nach den Curricula der BÄK aus dem Jahr 2013 absolviert haben oder die Teilnahme an einem 8 Unterrichtseinheiten (UE) umfassenden AMG- bzw. MPG-Grundlagenkurs (äquivalent dazu Erfahrungen als Prüfer/Stellvertreter nach AMG bzw. MPG) und Aufbaukurs im Umfang von 8 UE nachweisen können. Wichtig ist auch, dass alle drei Kalenderjahre ein mindestens 4 UE umfassender Auffrischungskurs absolviert werden soll, soweit nicht in diesem Zeitraum an der Durchführung klinischer Prüfungen aktiv teilgenommen wurde. Falls wesentliche rechtliche Änderungen erfolgen, soll ein Update-Kurs von mindestens 2 UE absolviert werden.

Zum Inhalt der entsprechenden Kurse beachten Sie bitte die entsprechenden Curricula der BÄK.