Das am 1. Januar 2004 in Kraft getretene GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) verpflichtet sowohl Vertragsärzte als auch Fachärzte im Krankenhaus zum Nachweis der fachlichen Fortbildung. Nach § 95 d Abs. 2 Satz 1 SGB V können die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte den Fortbildungsnachweis gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung durch das Fortbildungszertifikat der Ärztekammer führen. Die Fortbildungszertifikate der Kammern und durch die Ärztekammern anerkannte Fortbildungen erfüllen die Bestimmungen des § 95 d SGB V.
Fachärzte, die in nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern tätig sind, haben entsprechend des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Neufassung der Vereinbarung zur Fortbildung ebenfalls die Pflicht, innerhalb von 5 Jahren 250 Fortbildungspunkte, davon mind. 150 Punkte durch fachspezifische Fortbildungen, nachzuweisen. Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses basiert auf § 137 Abs. 1 Nr. 2 SGB V.
Die Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung hat seit 01.01.2004 für alle Mitglieder der Landesärztekammer Thüringen die Möglichkeit geschaffen, Punkte für das Fortbildungszertifikat regelmäßig in einem Punktekonto erfassen zu lassen. Beachten Sie dazu auch die Rubrik Punktekonto.
Für Fragen rund um das Fortbildungszertifikat und Punktekonto stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.