Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)

Gesetze sowie die rechtlichen Grundlagen sind in ihrer aktuellen Fassung unter Rechtsvorschriften zu finden.

Zu den Aufgaben der Landesärztekammer Thüringen gehört es, auf Antrag eines Beteiligten eine gutachterliche Äußerung zur Angemessenheit einer Rechnung nach GOÄ abzugeben. Insofern haben sowohl Patienten als auch private Krankenversicherungen und Beihilfestellen das Recht, mit entsprechenden Fragen an die Landesärztekammer heranzutreten.

Selbstverständlich können sich auch Ärztinnen und Ärzte mit Fragestellungen zur GOÄ-konformen Privatliquidation an die Landesärztekammer wenden.

Informationen der Landesärztekammer Thüringen

Mit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz ist die sechste Gebührenanpassungs-VO vom 18.10.2001 aufgehoben worden, so dass seit 01.01.2007 die Gebühr in den neuen Bundesländern sowohl für die GOÄ als auch für die UV-GOÄ 100 % beträgt.

Nach den Bestimmungen des § 12 GOÄ wird eine Vergütung für ärztliche Leistungen dann fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine Rechnung erteilt wurde, die den Vorgaben der GOÄ entspricht. Eine solche Rechnung muss folgende Bestandteile enthalten:

  • das Datum der Erbringung der Leistung, 
  • bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer in der Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz, 
  • bei Gebühren für stationäre Leistungen den Minderungsbetrag nach § 6a GOÄ, 
  • bei Entschädigungen (Wegegeld, Besuchsgebühr) den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung (z. B. die zurückgelegte Entfernung), 
  • bei Ersatz von Auslagen nach § 10 GOÄ den Betrag und die Art der Auslage (d. h. die Berechnung von Pauschalen ist nicht möglich); übersteigt der Betrag der einzelnen Auslage 50,- DM, so ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen, 
  • bei einer Abrechnung oberhalb des Schwellenwertes eine auf die einzelne Leistung bezogene schriftliche Begründung, die für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar sein muss; auf Verlangen ist diese Begründung näher zu erläutern,
  • bei der Abrechnung einer Analogziffer eine verständliche Beschreibung der tatsächlich erbrachten Leistung, die mit dem Zusatz “entsprechend" sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Ziffer des Gebührenverzeichnisses zu versehen ist.

 

Die Berechnung einer Pauschale bewirkt nicht nur, daß die Rechnung nicht fällig wird, sondern stellt gleichzeitig einen Verstoß gegen § 12 BO dar.

Grundlage für die Berechnung privatärztlicher Leistungen ist überwiegend die GOÄ, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist (andere Berechnungsgrundlagen, bspw. das JVEG (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz)).
 
In der GOÄ bemisst sich die Höhe der einzelnen Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens zwischen dem 1,0fachen und 3,5fachen für ärztliche Leistungen, zwischen dem 1,0fachen und 2,5fachen bei Gebühren in besonderen Fällen (Abschnitte A), für physikalisch-medizinische Leistungen (Abschnitt E) und Leistungen der Strahlendiagnostik und -therapie sowie der Nuklearmedizin und der MRT (Abschnitt O) und zwischen dem 1,0fachen und 1,3fachen für die Leistung nach GOÄ-Nr. 437 und Laborleistungen (Abschnitt M). - Die Bestimmung des Gebührensatzes erfolgt dabei nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung. Bei ärztlichen Leistungen, der Leistung nach GOÄ-Nr. 437 und den Leistungen nach Abschnitt M kann die Schwierigkeit der einzelnen Leistung auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben.
In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem 1,0fachen und dem sogenannten Schwellenwert berechnet werden - bei ärztlichen Leistungen ist dies der 2,3fache Gebührensatz, bei Gebühren nach den Abschnitten A, E und O der 1,8fache und für die Leistung nach GOÄ-Nr. 437 und die Leistungen nach Abschnitt M der 1,15fache. Eine Begründung ist dafür nicht erforderlich.
 
Nur wenn Besonderheiten der Bemessungskriterien bestehen, die bspw. wie vorgenannt in der Schwierigkeit bei der Erbringung der Leistung liegen oder die Leistung ist aufwändiger und/oder umfangreicher als das übliche Maß, ist ein Überschreiten des jeweiligen Schwellenwertes bis zum betreffenden Gebührenhöchstsatz zulässig - dieser ist bei ärztlichen Leistungen der 3,5fache Gebührensatz, bei Gebühren nach den Abschnitten A, E und O der 2,5fache und für die Leistung nach GOÄ-Nr. 437 und die Leistungen nach Abschnitt M der 1,3fache. - Wird eine Leistung über ihrem jeweiligen Schwellenwert bis zu ihrem jeweiligen Gebührenhöchstsatz berechnet, bedarf es einer schriftlichen für den Patienten verständlichen und nachvollziehbaren Begründung in der Rechnung.
 
Die Bestimmungen sind dafür in § 5 GOÄ geregelt.


Wahl des Gebührensatzes – Urteil des BGH

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Az. III ZR/54/07) zur Thematik Gebührensatz in der GOÄ stellt klar, dass „es keinen Fehlgebrauch des Ermessens darstellt, wenn der Arzt persönlich-ärztliche und medizinisch-technische Leistungen durchschnittlicher Schwierigkeit mit dem jeweiligen Höchstsatz der Regelspanne, also dem 2,3fachen bzw. dem 1,8fachen des Gebührensatzes, abrechnet.“. Aus der Begründung des Urteils ergibt sich, dass die Entscheidung, welcher Gebührensatz innerhalb des Gebührenrahmens (zwischen dem Einfachen Gebührensatz und dem jeweiligen Höchstsatz) gewählt wird, richtungsweisend daran gemessen werden sollte, dass einfache Leistungen mit dem Einfachen Gebührensatz, schwierigste mit dem jeweiligen Höchstsatz (3,5- bzw. 2,5fach) und daraus schlussfolgernd Leistungen mit mittlerer bzw. durchschnittlicher Schwierigkeit und/oder durchschnittlichem Zeitaufwand bis zum jeweiligen Höchstsatz der Regelspanne (sogenannter Mittelwert) zu berechnen bzw. berechnungsfähig sind.

Der BGH hat mit seinem Urteil vom 8. November 2007 festgestellt, dass es keinen Fehlgebrauch des Ermessens darstellt, wenn der Arzt persönlich-ärztliche und medizinisch-technische Leistungen durchschnittlicher Schwierigkeit mit dem jeweiligen Höchstsatz der Regelspanne, also dem 2,3fachen bzw. 1,8fachen des Gebührensatzes, abrechnet.

In der Begründung zum Urteil betont der BGH unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 21. Dezember 2006 (III ZR 117/06) noch einmal, dass die Fälligkeit der Rechnung nicht voraussetze, dass sie die Ausübung des Ermessens des Arztes bei Liquidationen bis zum jeweiligen Schwellenwert von 2,3 für persönlich-ärztliche Leistungen und von 1,8 für medizinisch-technische Leistungen erkennen lasse. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ hat der Arzt die Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistungen sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dabei handele es sich um eine Sonderregelung zu § 315 BGB, bei der dem Arzt die für die Ausübung des Ermessens maßgeblichen Gesichtspunkte vorgegeben sind.

Ohne eine nähere Begründungspflicht im Bereich der Regelspanne sei es jedoch nicht praktikabel und vom Verordnungsgeber offenbar nicht gewollt, den für eine durchschnittliche Leistung angemessenen Faktor zu ermitteln oder anderweitig festzulegen. Der BGH ist auch nicht der Auffassung einzelner Gerichte gefolgt, dass eine durchschnittlich schwierige Leistung mit dem Mittelwert der Regelspanne, also dem 1,65fachen bzw. 1,4fachen abgerechnet werden müsse. Er hat dies mit folgenden Argumenten begründet:

  • Der Verordnungsgeber hat einen solchen Mittelwert nicht vorgesehen;
  • er würde die entsprechende ärztliche Tätigkeit im Ansatz auch nicht angemessen entgelten, weil aus dem gesamten Fallspektrum die Fälle ausgenommen werden würden, in denen der Schwellenwert überschritten werden darf;
  • dem Verordnungsgeber die Abrechnungspraxis seit vielen Jahren bekannt ist und er davon abgesehen hat, den Bereich der Regelspanne deutlicher abzugrenzen.

 

Abschließend hat das Gericht auch betont, dass der Arzt regelmäßig keine Pflicht hat, den Ansatz bis zum Schwellenwert zu begründen. Macht er jedoch seinen Anspruch im Prozess geltend, muss er den Gebrauch seines Ermessens in zumutbarem Umfang darlegen, wenn der Zahlungspflichtige die Angemessenheit der Rechnung mit bestimmten Argumenten in Zweifel zieht, die zu einer Überprüfung Anlass bieten.

Fazit:  Der Arzt kann persönlich-ärztliche und medizinisch-technische Leistungen durchschnittlicher Schwierigkeit mit dem jeweiligen Höchstsatz der Regelspanne, also dem 2,3fachen bzw. 1,8fachen des Gebührensatzes, abrechnen, ohne dem Patienten dies begründen zu müssen. Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen muss er jedoch ggf. in der Lage sein, in zumutbarem Umfang sein Ermessen zu begründen.

 Urteil des Bundesgerichtshofes vom 8. November 2007, Az: III ZR 54/07

Nach der allgemeinen Bestimmung des Abschnitts I (Augenheilkunde) der GOÄ beziehen sich alle diagnostischen augenärztlichen Leistungen auf beide Augen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Das heißt, dass grundsätzlich die Ziffern, in deren Legenden nicht explizit aufgeführt ist, dass diese je Auge berechnungsfähig sein können, nur einmal berechnungsfähig sind.


Beispielhaft sei genannt, dass bei Nr. 1242 die Möglichkeit, diese je Auge abrechnen zu können, nicht gegebenist. Hingegen geht aus den Legenden zu Nrn. A 7016 und A 7018 der Hinweis hervor, dass diese je Auge abrechnungsfähig sein können, wenn tatsächlich beide Augen untersucht worden sind.

Ausnahme bildet nur Nr. 1275, deren Legende den Zusatz „je Auge“ zwar nicht enthält, aber nach dem Kommentar nach Brück der Ansatz zweimalberechtigt ist, wenn es sich um Fremdkörper an oder in beiden Augen handelt.

  • Nr. 1242 = Binokulare Untersuchung des Augenhintergrundes einschl. der äußeren Peripherie (z.B. Dreispiegelkontaktglas, Schaepens) – gegebenenfalls einschließlich der Spaltlampenmikroskopie der vorderen und mittleren Augenabschnitte und/oder diasklerale Durchleuchtung
  • Nr. A 7016 = Berechnung einer intraokularen Linse, je Auge,analog Nr. 1212
  • Nr. A 7018 = Einlegen eines Plastikröhrchens in die ableitenden Tränenwege bis in die Nasenhöhle, ggf. einschließlich Nahtfixation, je Auge,analog Nr. 1298
  • Nr. 1275 = Entfernung von oberflächlichen Fremdkörpern von der Bindehaut und/oder der Hornhaut

 

Zu beachten ist auch, dass, wenn die Untersuchung beider Augen im Rahmen der jeweiligen Untersuchung erforderlich ist, dies nicht automatisch eine ausreichende Begründung für die Wahl eines erhöhten Steigerungsfaktors darstellt.

Die vollständige Leistungslegende der GOÄ-Nr. 34 lautet:
„Erörterung (Dauer mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbaren Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung – gegebenenfalls einschließlich Planung eines operativen Eingriffs und Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken – , einschließlich Beratung – gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen – .“

Die Leistung nach Nr. 34 ist innerhalb von 6 Monaten höchstens zweimal berechnungsfähig.

Neben der Leistung nach Nr. 34 sind die Leistungen nach den Nrn. 1, 3, 4, 15 und/oder 30 nicht berechnungsfähig.

Die Berechnung von Nr. 34 setzt voraus, dass der Patient bereits erkrankt ist (weshalb Beratungsleistungen zur Prävention nicht unter Nr. 34 fallen) und dass die Erörterung der Auswirkungen der Krankheit „in unmittelbarem Zusammenhang“ mit der erstmaligen Mitteilung der Diagnose erfolgen muss.

Die Abrechnung der Nr. 34 ist nur gegeben, wenn sowohl die zeitliche als auch die inhaltliche Voraussetzung erbracht ist. – Die zeitliche verlangt eine mindestens 20minütige Dauer des Gesprächs / der Erörterung; die Dauer ist in der Rechnung auch anzugeben. Die inhaltliche besteht v.a. darin, dass die Erörterung / Beratung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Feststellung einer gravierenden Erkrankung oder deren erheblichen Verschlimmerung erfolgt sein muss. Der „unmittelbare Zusammenhang“ ist im Sinne des zeitlichen Zusammenhangs meist anlässlich der Mitteilung der Diagnose oder der Beratung über das weitere Vorgehen hinsichtlich der Verschlimmerung gegeben. – Im weiteren Verlauf ist eine Berechnung eher nicht gegeben, es sei denn, neue Befunde oder Erkenntnisse ergeben einen völlig neuen Sachverhalt. Größeres Gewicht wird auf den sachlichen Zusammenhang gelegt. Hiermit ist gemeint, dass die Erkrankung entweder zu den nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankungen zählt, die mit einer gravierenden gesundheitlichen Einschränkung und der damit verbundenen Auswirkung auf die Lebensgestaltung einhergeht. Nicht weniger entscheidend ist eine entsprechende Erörterung im Sinne der Leistungslegende zu der Erkrankung und mit ihr verbundenen gesundheitlichen Einschränkung/en und Auswirkung/en.

Ein weiterer Anhaltspunkt für die Einordnung einer derartigen Erkrankung (und für eine entsprechende Erörterung) ist, dass sich Erkrankungen als nachhaltig lebensverändernd charakterisieren lassen, die durch chronischen Verlauf, eine ungünstige und unabänderliche Prognose dazu zwingen, über schwerwiegende Konsequenzen im familiären, beruflichen oder gesellschaftlichen Leben und deren Bewältigung nachzudenken und ggf. tiefgreifende Änderungen in der Lebensplanung und -gestaltung vorzunehmen.

Lebensbedrohende Erkrankungen sind in erster Linie alle bösartigen Erkrankungen, wie Tumorerkrankungen und Leukämie. Zu den nachhaltig lebensverändernden (oder auch -bedrohenden) Erkrankungen gehören beispielsweise alle rheumatischen Erkrankungen, Diabetes, schwere Hypercholesterinanämie oder eine andere Stoffwechselerkrankung, schwere arterielle Hypertonie, HIV, Asthma bronchiale, schwere Unfallverletzungen, schwere Lungenentzündung, Niereninsuffizienz, psychische / psychiatrische Erkrankungen ….

Die Leistung nach Nr. 34 kann aber auch für ein ausführliches Aufklärungsgespräch vor größeren operativen Eingriffen (bspw. Nierentransplantation, Herz-OP, Tumor-OP) zur Anwendung kommen. Für ein präoperatives Aufklärungsgespräch ist sie aber nur berechnungsfähig ist, wenn es sich um einen operativen Eingriff handelt, der wegen einer nachhaltig lebensverändernden bzw. lebensbedrohenden Erkrankung erforderlich ist. Weitere Voraussetzung ist aber auch hier, wie die Leistungslegende beschreibt, dass entweder die Erstfeststellung (z.B. Erstfeststellung einer Cholelithiasis im Rahmen einer Oberbauchkolik) oder die erhebliche Verschlimmerung (z.B. bei Coxarthrose mit Indikation zum Hüftgelenkersatz bei akuter Verschlimmerung) besteht. Ein elektiver Eingriff erfüllt die Bedingungen nicht. Beispiele hierfür sind Schönheitsoperationen, der Wunschkaiserschnitt oder auch die Katarakt-OP. Drei Gerichte (Amtsgerichte Radolfzell (Az. 2 C 447/06 und 3 C 1/07) und Wetzlar (Az. 30 C 127/05) sowie Landgericht Frankfurt/M. (Az. 2 - 16 S 170/06)) erkannten die Nr. 34 für präoperative Aufklärungsgespräche im Zusammenhang mit der Implantation von Knie- bzw. Hüftgelenkendoprothesen sowie der Dekompression von Nervenwurzeln an der Wirbelsäule an, aber auch diese Eingriffe können als elektive Operationen definiert sein.

In Bezug auf die Inrechnungstellung wird empfohlen, die Leistungsbezeichnung  nicht verkürzt anzugeben (wie „Erörterung einer Erkrankung … (Dauer mindestens 20 Minuten)“), sondern vollständig. Eine Verkürzung gibt den Leistungsinhalt für den Patienten (bzw. dessen Krankenversicherung / Beihilfestelle) nicht korrekt und nachvollziehbar wieder.


Stand: Februar 2016

Immer wieder erreichen die Landesärztekammer Thüringen Beschwerden und Anfragen zur Abrechnung der ärztlichen Leichenschau. Daher sehen wir uns veranlasst, nach der letzten Veröffentlichung im Ärzteblatt in 2004 erneut über die GOÄ-konforme Abrechnung zu informieren.

Das Thüringer Bestattungsgesetz vom 19. Mai 2004 (Ärzteblatt Thüringen, August 2004 S. 400 enthält in § 7 die Regelung, daß bei Sterbefällen in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen, zu deren Aufgaben auch die ärztliche Behandlung der aufgenommenen Personen gehört, eine besondere Vergütung für die Leichenschau und die Ausstellung des Totenscheins nicht verlangt werden kann. In den übrigen Fällen hat der zur Bestattung verpflichtete die Kosten für die Leichenschau und die Ausstellung des Totenscheins zu tragen. Grundlage für die Berechnung von ärztlichen Leistungen ist die GOÄ. Insofern dürfen keine Pauschalen berechnet werden oder eine ordnungsgemäße Rechnung durch eine Quittung ersetzt werden. Das Berufsgericht für die Heilberufe beim Landgericht Nürnberg-Fürth hat einen Arzt zu einer Geldbuße in Höhe von 3000 € verurteilt, weil dieser weder eine ordnungsgemäße Leichenschau durchgeführt hat, noch eine nach GOÄ aufgeschlüsselte Rechnung erstellt hat, sondern dem Bestatter lediglich eine Quittung für einen erhaltenen Pauschalbetrag ausgestellt hat. Außerdem hat das Berufsgericht betont, dass es einem Arzt untersagt ist, die Todesbescheinigung in seine Praxis mitzunehmen, wenn mögliche berechtigte Empfänger anwesend sind. Außerdem hat es ausdrücklich festgestellt, dass der Arzt gegen § 2 Abs. 2 Berufsordnung verstößt, wenn er die Todesbescheinigung gegen Barzahlung in seiner Praxis abholen lässt. (Berufsgericht für die Heilberufe beim Landgericht Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 10. November 2011, Az.:BG-Ä 23/11)

Ziffer 100 GOÄ und Wegegeld

Die GOÄ  sieht für die ärztliche Leichenschau ausschließlich die Ziffer 100 und ein Wegegeld nach § 8 GOÄ vor. Die Leistungslegende der Ziffer 100 lautet: „Untersuchung eines Toten - einschließlich Feststellung des Todes und Ausstellung des Leichenschauscheins.“. Nach § 5 GOÄ liegt es im Ermessen des Arztes unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung, in der Regel zwischen dem 1,0fachen und 2,3fachen Faktor zu wählen. Der Ansatz eines erhöhten Steigerungsfaktors (bis 3,5fach) ist möglich, wenn Besonderheiten der genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen. Zudem bedarf dieser einer entsprechenden Begründung auf der Rechnung. Zusätzliche Aufwendungen bei der Leichenschau können durch den Ansatz eines erhöhten Steigerungsfaktors (bis 3,5fach) ihre Honorierung finden und machen zumindest etwas die Gegebenheit wett, daß die Ziffer 100 keine zuschlagsberechtigte Ziffer ist. Beispiele dafür können sein, wenn der Arzt wegen besonderer Dringlichkeit aus laufendem Praxisbetrieb zu einer Leichenschau gerufen wird oder, wenn die Leichenschauen an Wochenenden, Feiertagen, nachts usw. oder unter erschwerten ärztlichen Verhältnissen, z.B. ausgeprägte Adipositas des Verstorbenen oder Zustand der Leiche (Verwesung) erfolgen oder wenn die Befragung der Angehörigen bzw. des Pflegepersonals oder aber auch das Lesen der Pflegedokumentation umfangreicher erfolgen mussten. Aufgrund der geltenden gebührenrechtlichen Regelungen können jedoch mehrfache Gründe nur einmalig im 3,5fachen Gebührensatz niedergeschlagen werden. Die Berechnung von Wegegeld ist in § 8 GOÄ geregelt. Die einzelnen darin aufgeführten Pauschalbeträge sind festgelegte Beträge und unterscheiden sich nach Entfernungen (innerhalb eines Radius um die Praxisstelle des Arztes) und jeweiliger Tag- oder Nachtzeit.

Besuchsgebühr nach Ziffer 50 GOÄ

Immer wieder wird neben den ausschließlich berechnungsfähigen Posten (Ziff. 100 und Wegegeld) die Berechnung des Besuchs nach Ziffer 50 GOÄ einschließlich der möglichen Zuschläge angewendet.  Bezüglich des Ansatzes der Besuchsleistung neben der Leichenschau liegt seit 1998 amtsgerichtliche Rechtsprechung vor (Amtsgericht Herne/Wanne Az. 2 C 380/98 und Amtgericht Oberhausen Az. 17 C 79/98). Nach Auffassung der Gerichte ist bei einer auswärtigen Leichenschau der Ansatz einer Besuchsgebühr neben dem Wegegeld und der Gebühr für die Leichenschau grundsätzlich ausgeschlossen. Die Gerichte gehen davon aus, daß aus der Allgemeinen Bestimmung vor Ziffer 100 GOÄ folgt, daß der Arzt, der sich zur Leichenschau außerhalb seiner Arbeitsstätte begibt, für die zurückgelegte Wegstrecke Wegegeld berechnen darf. Die Berechnung einer Besuchsgebühr ist dabei nicht erwähnt. Wenn nach dem Willen des Normgebers bei auswärtiger Leichenschau neben der Ziffer 100 GOÄ und dem Wegegeld nach § 8 GOÄ auch eine Besuchsgebühr anfallen sollte, hätte es nahe gelegen, diesen Hinweis mit aufzunehmen. Weiterhin haben die Gerichte formuliert, daß eine kumulative Liquidation der Gebührentatbestände der Ziffern 50 und 100 auch nach Sinn und Zweck der Gebührenordnung nicht zutreffend erscheine. Denn der Gebührentatbestand des Besuches einschl. Beratung und symptombezogener Untersuchung bezweckt ersichtlich eine Leistung am lebenden Patienten. Dagegen kann nicht eingewandt werden, daß die Feststellung des Todes eine symptombezogene Untersuchung voraussetzt. Denn die Untersuchung des Toten im Vorfeld der Todesfeststellung wird ausdrücklich bereits durch Ziffer 100 GOÄ erfaßt. Wird ein Arzt von den Hinterbliebenen zur Leichenschau gerufen, so streben die Hinterbliebenen nicht etwa eine eigene Beratung an, sondern die Leichenschau. Wenn der Arzt den Angehörigen die Diagnose der Leichenschau mitteilt und sie über die Bedeutung der Todesfeststellung unterrichtet, so liegt auch darin keine gesonderte Beratung im Sinne von Ziffer 50 GOÄ, sondern eine selbstverständliche Nebenleistung zur Leichenschau. Nur, wenn zunächst der Arzt zum Zeitpunkt der Anforderung des Besuchs davon ausgehen musste, daß der Patient noch lebt, ist es möglich, die Besuchsziffer 50 einschließlich ihrer entsprechenden Zuschläge (z.B. wegen entsprechender Uhrzeit und Wochenende) zu berechnen. Berechnungsfähige Leistungen, die vor Eintritt des Todes erbracht worden sind, sind jedoch bei zu Lebzeiten gesetzlich Krankenversicherten gegenüber der betreffenden Krankenkasse abzurechnen, da die Leistungspflicht der Krankenkasse erst mit der Todesfeststellung endet. Dies gilt auch für andere vor Eintritt des Todes berechnungsfähige Leistungen (z.B. Wiederbelebungsversuch). Bei zu Lebzeiten privat Krankenversicherten kann diese Leistung gegenüber den Erben berechnet werden; diese können dann bei der betreffenden Privaten Krankenversicherung eine Kostenerstattung beantragen. Ebenso ist ein Analogabgriff der Nr. 50 GOÄ nach aktueller Rechtsprechung entgegen mancher Empfehlung nicht gestattet– auch wenn die zwei Leistungsbestandteile „Beratung“ und „Untersuchung“ insofern abgezogen werden als daß z.B. die Hälfte der einfachen Gebühr berechnet wird.

Vorläufige Todesbescheinigung

Eine vorläufige Todesbescheinigung ist mit der GOÄ-Nr. 70 analog (Kurze Bescheinigung) sachgerecht zu liquidieren. In der Rechnung kann dies wie folgt aufgeführt werden: GOÄ-Nr. 70 analog für die Leistung "Ausstellung eines vorläufigen Leichenschauscheines". 

Verweilen bis zum Erscheinen der Polizei

Wenn es im Zusammenhang mit der Durchführung der Leichenschau erforderlich ist, auf das Eintreffen der Kriminalpolizei zu warten, ist die Möglichkeit zur Inrechnungstellung des Zeitaufwands dann gegeben, wenn dieses Warten von der Polizei selbst veranlaßt wurde. In diesen Fällen werden die Polizeibehörden zum Auftraggeber und damit das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zur obligaten Abrechnungsbasis, je nachdem, ob der Arzt als Sachverständiger oder als Zeuge von der (Kriminal)Polizei herangezogen wurde. – In § 10 Absatz 1 i.V.m. Anlage 2 Nr. 100 und § 19 JVEG sind u.a. die Entschädigung für die Besichtigung einer Leiche, Fahrtkostenersatz (§ 5) und Zeitversäumnis (§ 20) geregelt.
Einigkeit herrscht darüber, daß die Leichenschau als solche durch die momentanen Möglichkeiten der Abrechnung im Rahmen der GOÄ nicht leistungsgerecht bewertet ist. Es wird schon seit langem von Seiten der Bundesärztekammer  um eine Novellierung der GOÄ gerungen. Der Gesetzgeber sieht jedoch nach wie vor andere Gesetzesvorhaben im Gesundheitswesen als vorrangig an. Die Kammer macht darauf aufmerksam, daß sich eine Rechtsvorschrift wie die GOÄ nicht einfach aushebeln läßt. Wer die Ziffer 50 neben der Ziffer 100 ansetzt, läuft Gefahr, sich mit dem Vorwurf des Abrechnungsbetrugs auseinander setzen zu müssen. Die Urteile zur Abrechnung der Leichenschau können von der Kammer abgefordert werden. Richtungsweisend sind auch die Veröffentlichungen zur Abrechnung der Leichenschau der Bundesärztekammer im Deutschen Ärzteblatt vom 22. Juni 2001, Jg. 98, Heft 25, und unserer Kammer im Ärzteblatt Thüringen von September 2004. In einem 2. Teil erfolgt demnächst die Information über die Leichenschau durch Notärzte, da hier einige Besonderheiten zu beachten sind.

Stand 2013

NEU: Abrechnung der Leichenschau ab 1. Januar 2020

Die Vergütung der Leichenschau wird schon seit einigen Jahren als nicht angemessen bewertet. Da die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) jedoch verbindlich ist und davon abweichende Berechnungen nicht möglich sind, haben bereits einige Deutsche Ärztetage die Bundesregierung aufgefordert, kurzfristig eine angemessene Abrechnungsmöglichkeit zu schaffen. Wann die vorgesehene GOÄ-Novellierung erfolgt, ist bis heute nicht absehbar. Insofern hat der Vorstand der Bundesärztekammer sich mit einem Vorschlag zur zeitnahen Novellierung der ärztlichen Leichenschau in der aktuellen GOÄ an das Bundesgesundheitsministerium gewandt. Am 31. Juli 2019 wurde von der Bundesregierung die „Fünfte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung der Ärzte“ beschlossen, die am 1. Januar 2020 in Kraft tritt (BGBl. Nr. 37 vom 31. Oktober 2019, S. 1470 ff).

Differenzierte weitere Gebührenpositionen und Mindestzeiten

In der Begründung zur o. g. Verordnung wird darauf hingewiesen, dass die bisherige einzige Leistung zur Untersuchung eines Toten in eine vorläufige und eine eingehende Leichenschau geändert wird. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass insbesondere im organisierten Bereitschafts- und Rettungsdienst aufgrund des Vorrangs der Versorgung von Patientinnen und Patienten häufig aus zeitlichen Gründen nur eine vorläufige Leichenschau erfolgen kann. Hinzu kommt die Möglichkeit der Berechnung eines Zuschlages bei einer Leiche mit dem Arzt oder der Ärztin unbekannten Identität und bei besonderen Todesumständen, die einen höheren ärztlichen Zeitaufwand auslösen. Ergänzt wird dies durch die Option zur Berechnung der Zuschläge F bis H, mit denen die Erbringung der Leichenschau zu bestimmten Zeiten (morgens, abends, nachts oder am Wochenende oder feiertags) abgegolten wird.

Die Neuregelung legt differenziertere Gebührenpositionen für die Leichenschau fest. Das Honorar wird dem für die einzelnen Leistungen jeweils erforderlichen ärztlichen Zeitaufwand entsprechend spürbar höher vergütet, wobei Mindestzeiten für die einzelnen Leistungen vorgegeben werden.

Außerdem wird das geltende Recht zur Berechnungsfähigkeit des Wegegeldes übernommen und um die Berechnungsfähigkeit der Reiseentschädigung nach § 9 erweitert, damit auch zurückzulegende Entfernungen von mehr als 25 Kilometern (Radius um die Arbeitsstätte des Arztes) abgerechnet werden können.

Darüber hinaus enthalten die allgemeinen Bestimmungen in Nummer 4 einen Abrechnungsausschluss der vorläufigen neben der eingehenden Leichenschau.

In Nummer 5 wird die Beschränkung der Berechnung der Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sowie des Zuschlages nach Nummer 102 auf den einfachen Gebührensatz vorgegeben.

Die bisherigen Leistungen nach den Nummern 102 bis 107 werden unverändert als Leistungen nach den Nummern 106 bis 109 übernommen.

 

Nachfolgend die Neufassung von Kapitel B Nr. VII der GOÄ:

VII Todesfeststellung

Allgemeine Bestimmungen

1.  Begibt sich der Arzt zur Erbringung einer oder mehrerer Leistungen nach den Nummern 100 bis 109 außerhalb seiner Arbeitsstätte (Praxis oder Krankenhaus) oder seiner Wohnung, kann er für die zurückgelegte Wegstrecke Wegegeld nach § 8 oder Reiseentschädigung nach § 9 berechnen.

2.  Neben den Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sind Zuschläge nach den Buchstaben F bis H berechnungsfähig.

3.  Neben den Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sind die Leistungen nach den Nummern 48 bis 52 nicht berechnungsfähig.

4.  Die Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.

5.  Die Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sowie der Zuschlag nach Nummer 102 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.

 

Nr.  Leistung GOÄ                                              Punktzahl GOÄ 1fach in Euro

 

100 Untersuchung eines Toten und

       Ausstellung einer vorläufigen Todes-

       bescheinigung gemäß landesrechtlicher

       Bestimmungen, gegebenenfalls einschließlich

       Aktenstudium und Einholung von Auskünften

       bei Angehörigen, vorbehandelnden Ärzten,

       Krankenhäusern und Pflegediensten

       (Dauer mindestens 20 Minuten), gegebenenfalls

       einschließlich Aufsuchen (vorläufige Leichenschau).

       Dauert die Leistung nach Nummer 100 weniger

       als 20 Minuten (ohne Aufsuchen), mindestens

       aber 10 Minuten (ohne Aufsuchen) sind

       60 Prozent der Gebühr zu berechnen.                          1.896       110,51

 

101 Eingehende Untersuchung eines Toten und

       Ausstellung einer Todesbescheinigung,

       einschließlich Angaben zu Todesart und

       Todesursache gemäß landesrechtlicher

       Bestimmungen, gegebenenfalls einschließlich

       Aktenstudium und Einholung von Auskünften

       bei Angehörigen, vorbehandelnden Ärzten,

       Krankenhäusern und Pflegediensten (Dauer

       mindestens 40 Minuten), gegebenenfalls

       einschließlich Aufsuchen (eingehende

       Leichenschau).

       Dauert die Leistung nach Nummer 101

       weniger als 40 Minuten (ohne Aufsuchen),

       mindestens aber 20 Minuten (ohne Aufsuchen),

       sind 60 Prozent der Gebühr zu berechnen.                  2.844       165,77

 

102 Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern

       100 oder 101 bei einer Leiche mit einer dem Arzt

       oder der Ärztin unbekannten Identität und/oder

       besonderen Todesumständen (zusätzliche Dauer

       mindestens 10 Minuten).                                                    474       27,63

 

106 Entnahme einer Körperflüssigkeit bei einem Toten           150       8,74

107 Bulbusentnahme bei einem Toten                                     250       14,57

108 Hornhautentnahme aus einem Auge bei einem Toten      230       13,41

109 Entnahme eines Herzschrittmachers bei einem Toten      220       12,82

Im Dezemberheft 2019 des Ärzteblatts Thüringen (sowie auf unserer Website) informierten wir über die neuen Abrechnungsziffern für ab 1. Januar 2020 vorgenommene ärztliche Leichenschauen. Nachfolgend haben wir Informationen und Hinweise zu besonders häufig gestellten Fragen zusammengefasst:

Vorläufige Leichenschau und vorläufige Todesbescheinigung

Wenn sich die Leichenschau zunächst „nur“ auf die „Feststellung des Todes, des Todeszeitpunkts und der äußeren Umstände“ beschränken konnte (meist durch im Notfall- oder Rettungsdienst tätige Ärzte)* ist folgende Leistungsziffer berechnungsfähig: Ziffer 100: „Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer vorläufigen Todesbescheinigung … gegebenenfalls einschließlich Aktenstudium und Einholung von Auskünften bei Angehörigen, vorbehandelnden Ärzten, Krankenhäusern und Pflegediensten …“ – weil diese Ziffer im Kern der Feststellung des Todes und der Todesart (natürlicher Tod, Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod oder ungeklärte Todesart) dient. Der genaue Umfang einer vorläufigen Leichenschau ergibt sich aus den Bestattungsgesetzen der Länder - für Thüringen selbstverständlich das Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG) - danach beschränkt sich die vorläufige Leichenschau auf die „Feststellung des Todes, des Todeszeitpunkts und der äußeren Umstände“ (§ 6 ThürBestG).
Voraussetzung für die Berechnung dieser Ziffer ist jedoch, dass mindestens eine Dauer von 20 min (volle Gebühr) bzw. mindestens 10 min (60% der Gebühr) aufgebracht worden ist. * dies kann bspw. vorkommen, wenn sich ein im Notfall- oder Rettungsdienst tätiger Arzt wegen eines anderen Einsatzes vom Ort der Leichenschau entfernen muss (wenn er dafür sorgt, dass ein anderer Arzt unverzüglich eine vollständige Leichenschau durchführt) oder wenn an dem Ort, an dem sich die Leiche befindet, eine ordnungsgemäße Leichenschau nicht möglich oder zweckmäßig ist (… an einem hierfür besser geeigneten Ort fortzusetzen) oder bei Verdacht auf einen nicht natürlichen Tod … (vollständige Regelungen in § 6 ThürBestG).

In Thüringen gibt es keine expliziten Formulare für eine vorläufige Todesbescheinigung. Für diese ist der Amtliche Totenschein zu verwenden, auf dem mit dem Vermerk „Vorläufiger Totenschein“ deutlich gekennzeichnet werden muss, dass es sich um einen solchen handelt.

Vollständige Leichenschau und vollständige Todesbescheinigung

… ist nach folgender Leistungsziffer berechnungsfähig:  Ziffer 101: „Eingehende Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer Todesbescheinigung … gegebenenfalls einschließlich Aktenstudium und Einholung von Auskünften bei Angehörigen, vorbehandelnden Ärzten, Krankenhäusern und Pflegediensten …“ – weil diese Ziffer die eingehende, mit detaillierteren Angaben versehene Leichenschau abbildet, insbesondere zur Todesursache (im Vergleich zur vorläufigen Leichenschau). – Der Umfang einer eingehenden Leichenschau ergibt sich ebenso aus den Bestattungsgesetzen der Länder - nach dem ThürBestatG auch geregelt in § 6 ThürBestG (zusätzlich zur „Todesfeststellung, Todeszeitpunkt und der äußeren Umstände“ die „Entkleidung der Leiche“, insbesondere Achtung auf Merkmale und Zeichen, die auf einen nicht natürlichen Tod hindeuten). [Hilfestellungen für ein leitliniengerechtes Vorgehen bei einer Leichenschau sind bspw. in der Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin „Regeln zur Durchführung der ärztlichen Leichenschau“ (AWMF-Register Nr. 054/002, Stand 10/2017) zu finden.]   Voraussetzung für die Berechnung dieser Ziffer ist jedoch, dass mindestens eine Dauer von 40 min (volle Gebühr) bzw. 20 min (60% der Gebühr) aufgebracht worden ist.

Die Ziffern 100 und 101 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.

Für beide Ziffern gilt:

  • Das Aufsuchen der Leiche (Anfahrtszeit) ist jeweiliger fakultativer Leistungsbestandteil und darf nicht in die Zeit (Mindestdauer) eingerechnet werden, ebenso nicht eine eventuell notwendige Wartezeit auf die Polizei.
  • Die jeweilige (Mindest)Dauer ist in der Rechnung anzugeben (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 GOÄ), dies ermöglicht dem Zahlungspflichtigen, den zeitlichen Aufwand nachvollziehen zu können. Die Dauer sollte in der Akte (Arztaufzeichnungen) auch dokumentiert werden.

 
Zuschlag … unbekannte Identität und/oder besondere Todesumstände

Ziffer 102: „Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 100 oder 101 bei einer Leiche mit einer dem Arzt oder der Ärztin unbekannten Identität und/oder besonderen Todesumständen (zusätzliche Dauer mind. 10 Minuten)“ – Dieser Zuschlag bildet zwei in bestimmten Fällen auftretende Umstände bei der Leichenschau ab, die zu einem zusätzlichen Zeitaufwand führen können. – a) Ist dem Arzt der Tote nicht bekannt, kann sich ein erhöhter Aufwand durch die Notwendigkeit ergeben, Angaben zur Identität und zur Krankheitsvorgeschichte (bspw. beim behandelnden Arzt) zu beschaffen und auszuwerten. Sofern dieser zusätzliche Aufwand mindestens 10 min in Anspruch genommen hat, ist der Zuschlag berechnungsfähig. – Der Umstand allein, dass dem Arzt der Tote nicht bekannt ist, berechtigt nicht zur zusätzlichen Berechnung der Ziffer 102. – b) Bei Vorliegen besonderer Todesumstände, bspw. wenn die Polizei hinzuzuziehen ist, Verdacht auf nicht natürlichen Tod, einem länger zurückliegenden Tod, besondere Auffindesituationen (bspw. erschwerte Zugänglichkeit des Toten) können sich ebenso zusätzliche Zeitaufwände ergeben. – Der Umstand allein, dass besondere Todesumstände vorliegen, berechtigt nicht zur zusätzlichen Berechnung der Ziffer 102.

Welche Aspekte können in die Dauer / den Umfang der Leichenschau nach Ziffer 100 bzw. 101 einbezogen werden?

In Bezug auf die Berechnungsfähigkeit einer ärztlichen Leichenschau gehört nach den Leistungslegenden der neuen Abrechnungsziffern 100 und 101 sowohl zur Untersuchung eines Toten mit Ausstellung einer vorläufigen Todesbescheinigung als auch mit einer vollständigen Todesbescheinigung gegebenenfalls ein Aktenstudium und die Einholung von Auskünften bei Angehörigen, vorbehandelnden Ärzten, Krankenhäusern und Pflegediensten dazu. – Hier ist bspw. das Zusammenpacken der für die Leichenschau notwendigen „Sachen / Arbeitsmittel“ des Arztes zwar nicht explizit mit genannt, gehört jedoch auch zur Dauer der ärztlichen Leichenschau. Faustregel: In die (Mindest)Dauer fließen alle inhaltlich mit der Leichenschau zusammenhängenden obligatorischen und fakultativen ärztlichen Leistungen vor Ort ein.  Nicht unerwähnt soll bleiben, dass die Todesfeststellung auf dem Nachweis mindestens eines sicheren Todeszeichens fußt, bspw. Totenflecke und Totenstarre, wobei damit eine gewisse Wartezeit verbunden ist.

Sogenannte „Unzeit-Zuschläge“

Die Zuschläge nach den Buchstaben F bis H sind seit 1. Januar 2020 neben den Leistungen nach Ziffern 100 und 101, wenn zutreffend, berechnungsfähig - morgens, abends, nachts, Wochenende, Feiertage.

Wegegeld und Reiseentschädigung

Die Berechnung des Wegegeldes erfolgt auf der Grundlage des § 8 GOÄ (gegliedert in 4 Entfernungsabschnitte und Tag- und Nachtzeit), die der Reiseentschädigung nach § 9 GOÄ. Ausnahme bilden nach unseren Kenntnissen die in Thüringen tätigen Notärzte, da durch die jeweiligen Fahrdienste keine eigenen Fahrtkosten entstehen.

An wen wird die Rechnung gestellt, wenn es keinen Angehörigen gibt?

Wenn kein Angehöriger der/des Verstorbenen bzw. kein Bestattungspflichtiger vorhanden oder zu ermitteln ist, keine Vorsorge zur Bestattung getroffen wurde und kein anderer für die Bestattung sorgt, kann die Rechnungsstellung über eine ärztliche Leichenschau an das Sozialamt oder die Gemeindeverwaltung des Sterbeortes erfolgen.

Wartezeit auf Veranlassung der Polizei

Gegenüber der Polizei ist in gegebenen Fällen die betreffende Wartezeit sowie zusätzliche Leistungen berechnungsfähig, die auf Veranlassung der Polizei im Rahmen einer ärztlichen Leichenschau vorzunehmen waren bzw. durch diese verursacht worden sind - bspw. eine Blutentnahme (Ziffer 307 der Anlage 2 zu § 10 JVEG (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz)).

Die Berechnung einer Wartezeit gegenüber der Polizei ist möglich, wenn ein Arzt die Polizei hinzu rufen musste oder wenn die bereits mit dem Arzt vor Ort anwesenden Polizeibeamten die Kripo hinzurufen mussten (aufgrund der Feststellung odes des Verdachts eines nicht natürlichen Todes), am Ort der Leichenschau verbleiben und auf das Eintreffen der Polizei warten musste. In der Regel erfolgt dann die „gemeinsame“ vollständige Leichenschau. Eine „weitere“ Wartezeit kann berechnet werden, wenn der Arzt dann nochmals angefordert wurde, um bspw. noch weitere Fragen zu beantworten. Dann sind auch die entsprechenden Fahrtkosten gegenüber der Polizeibehörde berechnungsfähig.

Grundlage für die Abrechnung gegenüber der Polizeibehörde ist das JVEG. Der Grundsatz der Entschädigung (welche Entschädigungen der Sachverständige / sachverständige Zeuge bzw. der Zeuge erhalten kann) ist für Zeugen in § 19 JVEG festgeschrieben; für Sachverständige bzw. sachverständige Zeugen in § 8 JVEG. – In den meisten Fällen wie im vorhergehenden Absatz genannt, ist § 19 JVEG i.V.m. § 5 JVEG (Fahrtkostenersatz) und § 20 JVEG (Zeitversäumnis) anzuwenden. Auf unserer Internetseite ist das Gesetz unter dem Link „Ärzte/Recht und GOÄ/Rechtsvorschriften/Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz“ zu finden.

Todesbescheinigung – Ausfüllen und Umgang

Es erreichen uns gelegentlich Mitteilungen von Bestattungshäusern, dass Totenscheine über ärztliche Leichenschauen unvollständig ausgestellt werden. Die Bestattungshäuser müssten dann für die Angehörigen die entsprechenden Ergänzungen bei den betreffenden Ärzten einholen. Mitunter würden auch die Totenscheine nicht bei der/dem Verstorbenen hinterlegt werden, so dass diese erst beim Arzt würden abgeholt werden müssten. Auf der Grundlage des ThürBestG und der Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin „Regeln zur Durchführung der ärztlichen Leichenschau“ weisen wir darauf hin, dass Ärzte verpflichtet sind, die Totenscheine entsprechend vollständig auszufüllen (es sei denn natürlich, dass in Einzelfällen zunächst nur eine vorläufige Leichenschau mit vorläufigem Totenschein möglich ist (v.a. Notärzte und Bereitschaftsärzte betreffend) und diese auch bei der/dem Verstorbenen zu hinterlassen. – Der Arzt hat „Unverzüglich nach Beendigung der Leichenschau …“ den Totenschein auszustellen und „dem zur Anzeige gegenüber dem Standesamt Verpflichteten zu übergeben“ (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 ThürBestG).

Noch ein Tipp: Wenn die Todeszeit nicht eindeutig festgestellt werden kann (insbesondere bei der Feststellung eines unnatürlichen Todes), sollte nicht die Todeszeit, sondern dafür die Auffindzeit angegeben werden.

Die Entfernung einer „Hautstelle“ (bspw. Leberflecke, Warzen, …) ist immer dann eine IGeL, wenn die Stelle, bspw. gutartige Neubildungen, nicht behandlungsbedürftig (nicht medizinisch notwendig) ist, der Patient die Entfernung aus kosmetisch-ästhetischen Gründen wünscht.

Soweit keine Ausschlussbestimmungen durch die GOÄ bzw. durch das Gebührenrecht bestehen, ist im individuellen Patientenfall eine Leistung auch mehrfach bzw. sind Leistungen auch nebeneinander berechnungsfähig. – Die Einschränkung, Leistungen nicht nebeneinander berechnen zu können, besteht vor allem dann, wenn eine Leistung Bestandteil einer anderen Leistung, meist der Zielleistung, ist.

Im Folgenden nennen wir Beispiele für Mehrfach- und Nebeneinanderberechnungsfähigkeiten:

  • Erneute Berechnung einer Beratungs- oder Untersuchungsleistung am selben Tag möglich, wenn sich die Notwendigkeit eines weiteren Beratungsgesprächs und/oder einer weiteren Untersuchung wegen einer weiteren, zuvor nicht geklagten Erkrankung oder einer Verschlimmerung der bestehenden Erkrankung oder einer Kontrolluntersuchung im Tagesverlauf ergeben haben. – Die Zeiten sind zweckmäßigerweise in der Rechnung anzugeben. – Die Mehrfachberechnung am selben Tag ist jedoch nicht möglich, wenn im Verlauf einer Funktionsuntersuchung (bspw. Blutzuckertageskurve) der Patient im Zusammenhang mit anderen berechnungsfähigen Leistungen mehrmals in der Praxis erscheinen muss.
     
  • Mehrfachberechnung der Einfachen Beratung nach GOÄ-Nr. 1 und der Symptombezogenen Untersuchung nach GOÄ-Nr. 5 im Behandlungsfall (Zeitraums eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes für die Behandlung derselben Erkrankung) dann möglich, wenn mehrere Diagnosen bestehen
     
  • Beratung nach GOÄ-Nr. 3 – nur als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach den Nrn. 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 – Ausnahme besteht für die Leistungen nach den GOÄ-Nrn. 70 und 75
     
  • Ultraschallleistungen: GOÄ-Nr. 420 (für bis zu 3 weitere Organe im Anschluss an eine der Leistung nach den GOÄ-Nrn. 410 bis 418) – Werden mehr als vier Organe per Ultraschall untersucht, kann dies nur mit der Wahl eines höheren Steigerungsfaktors berücksichtigt werden (bei Nr. 420).
     
  • EKG-Leistungen:

    - GOÄ-Nr. 655 (EKG mittels Ösophagusableitung) neben GOÄ-Nrn. 651 und 652 (Ruhe- und Belastungs-EKG)
     
    - GOÄ-Nr. 651 neben GOÄ-Nr. 652 nur in absoluten Ausnahmefällen möglich, denn: Grundsätzlich sind die Leistungen nach den GOÄ-Nrn. 650, 651, 652 und 653 nicht nebeneinander berechnungsfähig, was auch einen (gewissen) zeitlichen Zusammenhang bzw. Abstand einschließt. Ausnahmen, die für mehr als eine einmalige Berechnungsfähigkeit bzw. für eine Nebeneinanderberechnungsfähigkeit sprechen, können nur „eigenständig indizierte in sich abgeschlossene EKG-Registrierungen sein, z.B. zweites oder drittes EKG zum Ausschluss eines Herzinfarkts nach einem angemessenen Zeitintervall. Dies ist unbedingt im individuellen Patientenfall zu prüfen.
     
    - Gewebedopplerechokardiographie nach GOÄ-Nr. 424 + ggf. daneben GOÄ-Nr. 406 (Zuschlag für Farbgewebedoppler) – zu beachten ist: Zuschlag nach der GOÄ-Nr. 406 nur 1 x je Sitzung berechnungsfähig - wurde dieser Zuschlag bereits im Rahmen der konventionellen Echokardiographie angesetzt, so steht dieser für die Durchführung bei der Farb-Gewebedopplerechokardiographie nicht mehr zur Verfügung.
     
  • Spirographie: GOÄ-Nr. 605a (Darstellung Flussvolumenkurve) sowohl neben GOÄ-Nr. 608 (Ruhespirographische Teiluntersuchung) als auch neben GOÄ-Nr. 605 (Ruhespirographische Untersuchung) als auch GOÄ-Nr. 610 (Ganzkörperplethysmographische Untersuchung)
     
  • Hyposensibilisierungsbehandlung nach GOÄ-Nr. 263 unter bestimmten Voraussetzungen mehrfach, bspw. wenn nach Abschluss einer Phase der Hyposensibilisierungsbehandlung (Injektion einer bestimmten Allergenkonzentration oder eines bestimmten Allergenextraktes mit anschließender obligatorischer Nachbeobachtungszeit, eine weitere (neue) Phase (Injektion einer anderen Allergenkonzentration oder eines anderen Allergenextraktes einschließlich obligater Nachbeobachtung)
     
  • Punktion nach GOÄ-Nrn. 300 bis 319 mehrfach, je punktiertem Gewebe
     
  • Laserzuschlag nach GOÄ-Nr. 441 bei ambulanten operativen Leistungen

Es betrifft die freien Gutachten nach den UV-GOÄ-Nrn. 160, 161 und 165 sowie die Schreibgebühr nach der UV-GOÄ-Nr. 190. Im Einzelnen:

  • UV-GOÄ-Nr. 160 „Ohne Fragestellung zum ursächlichen Zusammenhang, … mit normalem Schwierigkeitsgrad …“, bisher: 180,00 € - neu: 280,00 € (+ 56 %)
  • UV-GOÄ-Nr. 161 „Mit Fragestellung zum ursächlichen Zusammenhang … mit hohem Schwierigkeitsgrad“, bisher: 280,00 € - neu: 490,00 € (+ 75 %)
  • UV-GOÄ-Nr. 165 „Eingehend begründetes wissenschaftliches Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad und sehr hohem Zeitaufwand“, bisher: 360,00 € - neu: 700,00 € (+ 94 %)
  • UV-GOÄ-Nr. 190 „Schreibgebühr für Arztvordrucke (UV-GOÄ-Nrn. 117 - 124) und Gutachten (UV-GOÄ-Nrn. 146 - 154, 155 (ausgenommen audiologischer Befundbogen), 160, 161 und 165), bisher: 3,50 € je Seite - neu: 4,50 €

 

Die außergewöhnlich hohe Anhebung der Honorare für freie Gutachten begründet sich in der Rolle der freien Gutachten für das Management von Reha- und Versicherungsleistungen, so der Verband der gesetzlichen Unfallversicherungsträger (DGUV). –

Für diese Gutachten wird seitens der Gutachter eine hohe fachliche Kompetenz in medizinischen sowie rechtlichen Belangen vorausgesetzt. Nach Recherchen des Verbandes stand der Aufwand für die Erstellung eines solchen Gutachtens nicht mehr im Verhältnis zur bisherigen Vergütung, die seit Jahren nicht verändert worden sei. Es war daher im Interesse der Versicherten sicherzustellen, dass es für die entsprechenden Fachleute wirtschaftlich interessant bleibt, freie Gutachten für die Unfallversicherung zu erstellen. Daher habe man der von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) angeregten Anpassung der Vergütung (im Vergleich mit den Honoraren für Gerichtsgutachten nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)) zugestimmt.

 Trotz der mittlerweile geltenden Festbeträge ist es in Einzelfällen weiterhin möglich, so die KBV, mit einem Unfallversicherungsträger eine individuelle Honorarvereinbarung zu treffen.  Die aktuelle Fassung der UV-GOÄ ist auf der Internetseite der KBV www.kbv.de unter der Rubrik Service/Verträge/sonstige Kostenträger/UV-GOÄ als PDF-Datei veröffentlicht.

 Die Rechtsabteilung der Landesärztekammer Thüringen weist darauf hin, dass grundsätzlich zu beachten ist, dass ein Gutachten nur dann erstellt werden sollte und abrechnungsfähig ist, wenn ein solches von einem Kostenträger in Auftrag gegeben wurde. Wenn lediglich ein Befundbericht angefordert wird, ist auch „nur“ ein Befundbericht zu erstellen und abzurechnen. Stellt der Arzt in dem individuellen Fall fest, dass ein Befundbericht nicht ausreichend und anstelle dessen ein Gutachten erforderlich ist, sollte er dies dem Auftraggeber mitteilen und sich die schriftliche Bestätigung für die Erstellung und Vergütung eines Gutachtens einholen.

 Stand Mai 2015

Gem. §12 Abs. 1 GOÄ wird die Vergütung fällig, wenn dem Patienten eine der GOÄ entsprechende Rechnung erteilt worden ist. Auf einen Erstattungsanspruch des Patienten gegenüber der Beihilfe kommt es nicht an. Der Behandlungsvertrag besteht allein zwischen Arzt und Patient.

Bei Nichtzahlung tritt gem. § 286 Abs. 3 des BGB Verzug automatisch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein. Es bedarf in diesem Fall keiner Mahnung. Weiterhin liegen die Verzugszinsen bis zu 5% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Es handelt sich hierbei um eine variable Größe, die seit 1. Januar 2018 - (minus) 0,88 % beträgt. Das heißt, dass seit 1. Januar 2018 4,12 % Zinsen in Rechnung gestellt werden können (siehe "http://basiszinssatz.info"). Allerdings obliegt es dem Gläubiger, im Streitfall den Zugang der Rechnung nachzuweisen, so daß in Zweifelsfällen nach wie vor die ergänzende Übersendung einer Mahnung angezeigt sein kann. Wichtig ist aber zu beachten, dass der Patient auf diesen Umstand hingewiesen werden muss, da er Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist (§ 286 Abs.3 S.1 Halbsatz 2). Es empfiehlt sich also, die Rechnung gleich um folgenden Passus zu ergänzen:

Hinweis: Bei Nichtzahlung innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung tritt Verzug gem. § 286 Abs. 3 BGB ein.

Ist der Patient mit der Zahlung in Verzug geraten, kann im Wege eines gerichtlichen Mahnverfahrens die Forderung geltend gemacht werden. Dafür ist ein Antrag erforderlich. Antragsformulare bekommt man im Schreibwarenhandel oder beim Amtsgericht. Es müssen Angaben zum Schuldner (Patient), zur Forderungshöhe (Rechnungsbetrag plus Auslagen und Zinsen ab 30. Tag nach Rechnungszugang) sowie zum Forderungsgrund (Forderung aus Behandlungsvertrag gemäß Rechnung vom ... ) gemacht werden. Der Antrag ist bei dem für den Praxissitz zuständigen Amtsgericht einzureichen. In der Regel wird der Patient dann die Rechnung begleichen. Wenn der Patient nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheides Widerspruch erhebt, aber auch nicht zahlt, schickt das Gericht dem Arzt einen Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides zu. In diesem sind o. g. Angaben zu wiederholen und Angaben zum Ausbleiben der Zahlung zu machen. Hierbei ist zu beachten, dass dieser Antrag binnen einer sechsmonatigen Frist ab Zustellung des Mahnbescheides gestellt wird, um die Wirkung des Mahnbescheides nicht entfallen zu lassen. Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Patient Einspruch einlegen. Erfolgt dies nicht, ist der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig und berechtigt zur Vollstreckung in das Vermögen des Patienten. Die Kosten für ein solches Verfahren betragen eine halbe Gerichtsgebühr. Die Gerichtsgebühr richtet sich nach dem Streitwert (Bei einem Rechnungsbetrag bis zu 300 Euro beträgt eine volle Gerichtsgebühr 25 Euro, für das Mahnverfahren fallen also 12,50 Euro an.) Diese muss der Antragsteller verauslagen, sie werden aber dem Patient mit dem Mahnbescheid in Rechnung gestellt.

Forderungen aus Arztrechnungen unterliegen seit In-Kraft-Treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren.

Die seit 1. Januar 2009 geltende Vereinbarung zwischen der Bundesagentur für Arbeit und der Bundesärztekammer über das Verfahren der Erstellung von Befundberichten und deren Vergütung ist durch die seit 1. Januar 2015 geltende Neuvereinbarung ersetzt worden.

Die Vereinbarung dient der Verbesserung der Kooperation zwischen der Ärzteschaft und den Agenturen für Arbeit mit dem Ziel, ein einfaches und einheitliches Verfahren zur Befundberichterstellung und deren Vergütung zu schaffen.

Mit der Neuvereinbarung ist § 6 der Vereinbarung in Bezug auf die Umsatzsteuerpflicht der Befundberichte aufgrund des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses des Bundesfinanz-ministeriums vom 1. Oktober 2010 (Stand: 10. April 2014) angepasst worden:

„Die Vergütung nach § 5 unterliegt nach Maßgabe des Urteils des Bundessozialgerichts vom 02.10.2008 – B 9 SB 7/07 R – gegenwärtig nicht der Umsatzsteuer.“.

Der Änderung liegt insbesondere die Vergütungsregelung der Vereinbarung (§ 5) zugrunde, wonach die Tätigkeit des Arztes auf die Erstellung eines Befundberichtes ohne nähere gutachtliche Äußerung beschränkt und die dafür gewährte Vergütung nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums als Zeugenentschädigung und damit als echter nichtsteuerbarer Schadensersatz zu werten ist.

Für den Fall, dass Ärzte aus anderen Gründen Umsätze erzielen, die nicht umsatzsteuerfrei sind, und demnach eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besitzen und diese auf Rechnungen angeben müssen, bleibt die Abfrage der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder der Steuernummer in der Liquidationsvorlage erhalten.

Die komplette Neuvereinbarung und die geänderte Liquidationsvorlage sowie das entsprechende Anschreiben des Ärztlichen Dienstes der Agenturen für Arbeit mit dem entsprechenden Vordruck für den Befundbericht finden Sie auf der Internetseite der Bundesärztekammer (www.bundesaerztekammer.de) unter der Rubrik „Ärzte/Gebühren-ordnung/Verträge/Befundberichte für den Ärztlichen Dienst der Agenturen für Arbeit“.

Stand Mai 2015

Bis zum 30. Juni 1997 bestand zwischen der Bundesärztekammer (BÄK) und dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (heute DRV Bund) eine Honorarvereinbarung zur Vergütung ärztlicher Befundberichte und Gutachtenleistungen für die Rentenversicherungsträger. Trotz langjähriger intensiver Verhandlungen zwischen der BÄK und dem DRV Bund kam seitdem keine neue Honorarvereinbarung zustande. Da auch in Zukunft keine Verständigung auf eine neue Vereinbarung zu erwarten ist, hat der Vorstand der BÄK in seiner Sitzung am 24. April 2015 beschlossen, ein Positionspapier mit Hinweisen und Erläuterungen zu ärztlichen Gutachten und Befundberichten für gesetzliche Rentenversicherungsträger zu veröffentlichen.

Das Positionspapier ist auf der Internetseite der BÄK - www.bundesaerztekammer.de - unter der Rubrik "Ärzte/Gebührenordnung/Verträge" eingestellt bzw. kann unter dem Link: www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordner/GOAE/Vertraege/Positionspaper_Gutachten_Befundberichte.pdf aufgerufen werden.

Bei Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung ist unbedingt darauf zu achten, dass nur ein ständiger ärztlicher Vertreter für den Chefarzt benannt werden darf.

Zu dieser Thematik hat das Landgericht Aschaffenburg beschlossen (Beschluss vom 29.10.2013, Az.: 104 Js 13948/07), dass es einen Abrechnungsbetrug darstellt, wenn die Liquidation von Leistungen aufgrund einer unwirksamen Wahlleistungsvereinbarung erfolgt.

Im vorliegenden Fall waren in der Wahlleistungsvereinbarung sechs ständige ärztliche Vertreter für den Chefarzt benannt. Nach Auffassung des Gerichts geht das so nicht, da der Wortlaut des § 4 Abs. 2 der GOÄ eng auszulegen sei. Darin heißt es: „… wenn diese nicht durch den Wahlarzt oder dessen vor Abschluss des Wahlarztvertrages dem Patienten benannten ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht werden; der ständige ärztliche Vertreter muss Facharzt desselben Gebiets sein.“ Bei Angabe mehrerer ständiger ärztlicher Vertreter ist die Wahlleistungsvereinbarung laut Gericht unwirksam.

Informationen der Bundesärztekammer

Der Ausschuss "Gebührenordnung" ist bei der Bundesärztekammer eingerichtet worden, um eine möglichst einheitliche Handhabung der GOÄ zu erreichen. Im wesentlichen nimmt er Stellung zu grundsätzlichen Auslegungsfragen zur GOÄ und Fragen der GOÄ-Anwendung bei neuartigen Verfahren und Leistungen. Die "Beschlüsse des Gebührenordnungsausschusses der Bundesärztekammer" sind nicht rechtsverbindlich. Rechtsverbindlich ist nur der Text der GOÄ selber. Die Beschlüsse sind aber rechtsrelevant. Durch den hinter den Beschlüssen stehenden Sachverhalt des Gebührenordnungsausschusses, gepaart mit Beratungen durch Fachvertreter, Berücksichtigung vorliegender Rechtsprechung und nicht zuletzt der gebotenen Neutralität werden Beschlüsse des Gebührenordnungsausschusses der Bundesärztekammer häufig in Rechtsstreiten von Gerichten entscheidend berücksichtigt.

Für den Arzt sind die Beschlüsse zusätzlich rechtsrelevant dadurch, daß sie einen Aspekt der Tätigkeit der Ärztekammern hinsichtlich des Wahrens der Berufsordnung darstellen.

Die Beschlüsse des Gebührenordnungsausschusses der Bundesärztekammer werden regelmäßig im Deutschen Ärzteblatt veröffentlicht.

Zur einheitlichen Auslegung der GOÄ wurde auf Veranlassung des Vorstandes der BÄK 1997 der “Zentraler Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer” gebildet. Ihm gehören neben Vertretern der BÄK und der Ärztekammern auch Vertreter des Bundesministerium des Inneren, der Privaten Krankenversicherung, des Bundesministeriums für Gesundheit und des Verbandes der Privatärztlichen Verrechnungsstellen (beratend, nicht stimmberechtigt) an.

Ziel des Ausschusses ist es, Fehlentwicklungen bei der Honorarabrechnung, die vor allem bedingt sind durch das veraltete Gebührenverzeichnis, entgegenzuwirken. Darüber hinaus soll der Ausschuß die den Ärztekammern obliegende Prüfung der ärztlichen Liquidation wirksam unterstützen.

Die Entscheidungen des Zentralen Konsultationsausschusses werden regelmäßig im Deutschen Ärzteblatt veröffentlicht.

Einen Ratgeber zu Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) für Patientinnen und Patienten sowie Ärztinnen und Ärzte finden Sie unter http://www.bundesaerztekammer.de/.