NEU: Abrechnung der Leichenschau ab 1. Januar 2020
Die Vergütung der Leichenschau wird schon seit einigen Jahren als nicht angemessen bewertet. Da die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) jedoch verbindlich ist und davon abweichende Berechnungen nicht möglich sind, haben bereits einige Deutsche Ärztetage die Bundesregierung aufgefordert, kurzfristig eine angemessene Abrechnungsmöglichkeit zu schaffen. Wann die vorgesehene GOÄ-Novellierung erfolgt, ist bis heute nicht absehbar. Insofern hat der Vorstand der Bundesärztekammer sich mit einem Vorschlag zur zeitnahen Novellierung der ärztlichen Leichenschau in der aktuellen GOÄ an das Bundesgesundheitsministerium gewandt. Am 31. Juli 2019 wurde von der Bundesregierung die „Fünfte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung der Ärzte“ beschlossen, die am 1. Januar 2020 in Kraft tritt (BGBl. Nr. 37 vom 31. Oktober 2019, S. 1470 ff).
Differenzierte weitere Gebührenpositionen und Mindestzeiten
In der Begründung zur o. g. Verordnung wird darauf hingewiesen, dass die bisherige einzige Leistung zur Untersuchung eines Toten in eine vorläufige und eine eingehende Leichenschau geändert wird. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass insbesondere im organisierten Bereitschafts- und Rettungsdienst aufgrund des Vorrangs der Versorgung von Patientinnen und Patienten häufig aus zeitlichen Gründen nur eine vorläufige Leichenschau erfolgen kann. Hinzu kommt die Möglichkeit der Berechnung eines Zuschlages bei einer Leiche mit dem Arzt oder der Ärztin unbekannten Identität und bei besonderen Todesumständen, die einen höheren ärztlichen Zeitaufwand auslösen. Ergänzt wird dies durch die Option zur Berechnung der Zuschläge F bis H, mit denen die Erbringung der Leichenschau zu bestimmten Zeiten (morgens, abends, nachts oder am Wochenende oder feiertags) abgegolten wird.
Die Neuregelung legt differenziertere Gebührenpositionen für die Leichenschau fest. Das Honorar wird dem für die einzelnen Leistungen jeweils erforderlichen ärztlichen Zeitaufwand entsprechend spürbar höher vergütet, wobei Mindestzeiten für die einzelnen Leistungen vorgegeben werden.
Außerdem wird das geltende Recht zur Berechnungsfähigkeit des Wegegeldes übernommen und um die Berechnungsfähigkeit der Reiseentschädigung nach § 9 erweitert, damit auch zurückzulegende Entfernungen von mehr als 25 Kilometern (Radius um die Arbeitsstätte des Arztes) abgerechnet werden können.
Darüber hinaus enthalten die allgemeinen Bestimmungen in Nummer 4 einen Abrechnungsausschluss der vorläufigen neben der eingehenden Leichenschau.
In Nummer 5 wird die Beschränkung der Berechnung der Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sowie des Zuschlages nach Nummer 102 auf den einfachen Gebührensatz vorgegeben.
Die bisherigen Leistungen nach den Nummern 102 bis 107 werden unverändert als Leistungen nach den Nummern 106 bis 109 übernommen.
Nachfolgend die Neufassung von Kapitel B Nr. VII der GOÄ:
VII Todesfeststellung
Allgemeine Bestimmungen
1. Begibt sich der Arzt zur Erbringung einer oder mehrerer Leistungen nach den Nummern 100 bis 109 außerhalb seiner Arbeitsstätte (Praxis oder Krankenhaus) oder seiner Wohnung, kann er für die zurückgelegte Wegstrecke Wegegeld nach § 8 oder Reiseentschädigung nach § 9 berechnen.
2. Neben den Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sind Zuschläge nach den Buchstaben F bis H berechnungsfähig.
3. Neben den Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sind die Leistungen nach den Nummern 48 bis 52 nicht berechnungsfähig.
4. Die Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.
5. Die Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sowie der Zuschlag nach Nummer 102 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
Nr. Leistung GOÄ Punktzahl GOÄ 1fach in Euro
100 Untersuchung eines Toten und
Ausstellung einer vorläufigen Todes-
bescheinigung gemäß landesrechtlicher
Bestimmungen, gegebenenfalls einschließlich
Aktenstudium und Einholung von Auskünften
bei Angehörigen, vorbehandelnden Ärzten,
Krankenhäusern und Pflegediensten
(Dauer mindestens 20 Minuten), gegebenenfalls
einschließlich Aufsuchen (vorläufige Leichenschau).
Dauert die Leistung nach Nummer 100 weniger
als 20 Minuten (ohne Aufsuchen), mindestens
aber 10 Minuten (ohne Aufsuchen) sind
60 Prozent der Gebühr zu berechnen. 1.896 110,51
101 Eingehende Untersuchung eines Toten und
Ausstellung einer Todesbescheinigung,
einschließlich Angaben zu Todesart und
Todesursache gemäß landesrechtlicher
Bestimmungen, gegebenenfalls einschließlich
Aktenstudium und Einholung von Auskünften
bei Angehörigen, vorbehandelnden Ärzten,
Krankenhäusern und Pflegediensten (Dauer
mindestens 40 Minuten), gegebenenfalls
einschließlich Aufsuchen (eingehende
Leichenschau).
Dauert die Leistung nach Nummer 101
weniger als 40 Minuten (ohne Aufsuchen),
mindestens aber 20 Minuten (ohne Aufsuchen),
sind 60 Prozent der Gebühr zu berechnen. 2.844 165,77
102 Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern
100 oder 101 bei einer Leiche mit einer dem Arzt
oder der Ärztin unbekannten Identität und/oder
besonderen Todesumständen (zusätzliche Dauer
mindestens 10 Minuten). 474 27,63
106 Entnahme einer Körperflüssigkeit bei einem Toten 150 8,74
107 Bulbusentnahme bei einem Toten 250 14,57
108 Hornhautentnahme aus einem Auge bei einem Toten 230 13,41
109 Entnahme eines Herzschrittmachers bei einem Toten 220 12,82