Mitteilung vom 17.3.2021
Bundesärztekammer:
Bekanntmachungen - Amtliche Gebührenordnung für Ärzte
Der Vorstand der Bundesärztekammer hat am 11.12.2020 (Wahlperiode 2019/2023) die nachfolgende, vom Ausschuss „Gebührenordnung“ der Bundesärztekammer befürwortete Abrechnungsempfehlung verabschiedet:
Analogabrechnungsempfehlung für den SARS-CoV-2-Antigen-Nachweis im Schnelltestformat (z.B. mittels Immunchromatographie)
Abrechnung analog Nr. 4648 GOÄ
„Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand“,
Gebühr beim 1,15fachen Satz: 16,76 Euro
Mit dieser Gebühr sind gemäß den Allgemeinen Bestimmungen zum Kapitel M der GOÄ auch die Kosten für das Test-Kit bzw. das Test-Kärtchen abgegolten.
Ergänzende Hinweise der Bundesärztekammer:
Zusätzlich zum analogen Ansatz der Nr. 4648 GOÄ kann der Nasopharynx-Abstrich zur Entnahme von Abstrichmaterial nach der Nr. 298 GOÄ berechnet werden.
Bei asymptomatischen Patienten kann für eine ggf. durchgeführte Beratung die Nr. 1 GOÄ, für eine ggf. ausgestellte kurze Bescheinigung über das Testergebnis die Nr. 70 GOÄ abgerechnet werden.
Bei symptomatischen Patienten können weitere Leistungen erforderlich sein.
Zur Abrechnung eines ggf. erhöhten Hygieneaufwands im Rahmen der COVID-19-Pandemie kann nach aktuellem Stand bis zum 31.12.2021 zusätzlich die Nr. 245 GOÄ analog zum 1,0fachen Satz berechnet werden (Voraussetzung ist ein Arzt-Patienten-Kontakt).
Alle Abrechnungsempfehlungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie, Erläuterungen und Hinweise dazu sind auf der Website der Bundesärztekammer abrufbar.