Die Bundesärztekammer (BÄK), der PKV-Verband und die Beihilfekostenträger haben ihre Abrechnungsempfehlung für die Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie nach GOÄ-Nr. 245 analog im Rahmen einer Kompromisslösung zum 1,0fachen Gebührensatz (6,41 €) bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. - Aufgrund der Entwicklung des aktuellen Infektionsgeschehens und unter Beachtung vergleichbarer Regelungen, wie bspw. im Rahmen von Behandlungen im Durchgangsarztverfahren (Covid-19-Pauschale der Unfallversicherungsträger für Durchgangsärzte: 4,00 € pro Behandlungstag) wird die Regelung nach GOÄ-Nr. 245 analog zum 1,0fachen Gebührensatz in Höhe von 6,41 € je Sitzung mit unmittelbarem Arzt-Patienten-Kontakt bis zum Jahresende (31. Dezember 2020) fortgeführt. - Ursprünglich sollte die Abrechnungsempfehlung, die initial bis zum 30. Juni 2020 befristet war, nach der Verlängerung zum 30. September 2020 auslaufen.
Darüber hinaus konnte die gemeinsame Abrechnungsempfehlung zu telemedizinischen Leistungen bei Erbringung im Rahmen der COVID-19-Pandemie („Psychotherapie per Videoübertragung“) bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden (ursprünglich bis 30. Juni 2020, nach Verlängerung bis 30. September 2020).
Im Folgenden führen wir die jeweiligen Hinweise der Änderungen für beide Abrechnungsempfehlungen vollständig auf:
Gemeinsame Analogabrechnungsempfehlung von BÄK, PKV-Verband und den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder für die Erfüllung aufwendiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie:
Erfüllung aufwendiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie, je Sitzung – analog Nr. 245 GOÄ, erhöhte Hygienemaßnahmen, zum 1,0fachen Satz
Die Änderung der Abrechnungsempfehlung gilt ab dem 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2020 und ist nur bei unmittelbarem, persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt anwendbar. Bei Berechnung der Analoggebühr nach Nr. 245 GOÄ kann ein erhöhter Hygieneaufwand nicht zeitgleich durch ein Überschreiten des 2,3fachen Gebührensatzes für die in der Sitzung erbrachten ärztlichen Leistungen berechnet werden. Die Nr. 245 analog ist nicht berechnungsfähig, sofern eine stationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus nach § 108 SGB V erfolgt und für diese Krankenhäuser nach Maßgabe des Krankenhauszukunftsgesetzes entsprechende Hygienezuschläge vereinbart worden sind.
Gemeinsame Analogabrechnungsempfehlungen von BÄK, Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), PKV-Verband und den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder zu telemedizinischen Leistungen bei Erbringung im Rahmen der COVID-19-Pandemie:
- Für psychotherapeutische Leistungen zur Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung gemäß den Nummern 801, 807, 808, 860, 885 GOÄ ist als Abrechnungsvoraussetzung grundsätzlich der unmittelbare persönliche Kontakt zwischen Arzt und Patient erforderlich; Abweichungen von diesem Grundsatz sind, sofern es sich aus Umständen im Rahmen der COVID-19-Pandemie ergibt, zunächst nunmehr befristet bis zum 31. Dezember 2020 für besondere Ausnahmefälle und unter besonderer Beachtung der berufsrechtlichen Sorgfaltspflichten zulässig. Die einzelnen Leistungen sind über die jeweilige Gebührenposition berechnungsfähig.
Für psychotherapeutische Leistungen gemäß den Nummern 804, 806, 817, 846, 849, 861, 863, 870, 886 GOÄ gilt als Abrechnungsvoraussetzung grundsätzlich der unmittelbare Kontakt zwischen Arzt und Patient. Zunächst nunmehr befristet bis zum 31. Dezember 2020 ist der unmittelbare Kontakt zwischen Arzt und Patient nicht erforderlich, sofern es sich aus Umständen im Rahmen der COVID-19-Pandemie ergibt. In diesen Fällen kann der Kontakt auch per Videoübertragung (z.B. Videosprechstunde) erfolgen. Die einzelnen Leistungen sind über die jeweilige Gebührenposition berechnungsfähig.
- Vorstellung eines Patienten und/oder Beratung über einen Patienten in einer interdisziplinären und/oder multi-professionellen Videokonferenz, zur Diagnosefindung und/oder Feststellung eines fachübergreifenden Behandlungskonzepts
originär Nr. 60 GOÄ
Die Leistung nach Nr. 60 GOÄ darf grundsätzlich nur berechnet werden, wenn sich der liquidierende Arzt zuvor oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der konsiliarischen Erörterung persönlich mit dem Patienten und dessen Erkrankung befasst hat. Zunächst nunmehr befristet bis zum 31. Dezember 2020 ist die vorherige oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der konsiliarischen Erörterung stehende persönliche Befassung mit dem Patienten nicht erforderlich, sofern es sich aus Umständen im Rahmen der COVID-19-Pandemie ergibt. In diesen Fällen kann die Befassung mit dem Patienten auch per Videoübertragung (z.B. Videosprechstunde) erfolgen.