Ende vergangener Woche beschloss die Bundesärztekammer (BÄK) in Abstimmung mit der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), dem PKV-Verband und Beihilfekostenträgern die Verlängerung der Befristung der Abrechnungsempfehlungen zu telemedizinischen Leistungen bei Erbringung im Rahmen der COVID-19-Pandemie bis zum 30. September 2020 (ursprünglich bis 30. Juni 2020).
Darüber hinaus konnte eine Einigung zwischen der BÄK, dem PKV-Verband und den Beihilfekostenträgern zur Änderung des Geltungszeitraums der gemeinsamen Analogabrechnungsempfehlung für die Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVI-19-Pandemie erzielt werden – sie gilt nunmehr rückwirkend ab dem 9. April 2020 (ursprünglich ab 5. Mai 2020) bis zum 30. September 2020 (ursprünglich bis 31. Juli 2020).
Hingegen laufen nach derzeitigem Stand die von der BÄK, dem PKV-Verband und den Beihilfekostenträgern empfohlenen erweiterten Abrechnungsmöglichkeiten der GOÄ-Nr. 3 für längere telefonische Beratungen am 31. Juli 2020 aus. Bis dahin können die Ärzte die Ziffer pro Sitzung bis zu vier Mal je vollendete zehn Minuten berechnen. „Je Kalendermonat sind höchstens vier telefonische Beratungen berechnungsfähig“.
Im Folgenden führen wir die mit einer Änderung des Geltungszeitraumes einhergehenden Abrechnungsempfehlungen vollständig auf:
Gemeinsame Analogabrechnungsempfehlung von BÄK, PKV-Verband und den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder für die Erfüllung aufwendiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie:
Erfüllung aufwendiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie, je Sitzung – analog Nr. 245 GOÄ, erhöhte Hygienemaßnahmen, zum 2,3fachen Satz
Die Abrechnungsempfehlung gilt nunmehr rückwirkend ab dem 9. April 2020 bis zum 30. September 2020 und ist nur bei unmittelbarem, persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt anwendbar. Bei Berechnung der Analoggebühr nach Nr. 245 GOÄ kann ein erhöhter Hygieneaufwand nicht zeitgleich durch ein Überschreiten des 2,3fachen Gebührensatzes für die in der Sitzung erbrachten ärztlichen Leistungen berechnet werden. Wegen der nach § 21 Abs. 6 KHG pauschal in Höhe von 50/100 Euro finanzierten Kosten für Schutzausrüstungen sind ärztliche Leistungen bei stationärer Behandlung von dieser Abrechnungsempfehlung ausgenommen, sofern die Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus nach § 108 SGB V erfolgt.
Gemeinsame Analogabrechnungsempfehlungen von BÄK, BPtK, PKV-Verband und den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder zu telemedizinischen Leistungen bei Erbringung im Rahmen der COVID-19-Pandemie:
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Für psychotherapeutische Leistungen zur Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung gemäß den Nummern 801, 807, 808, 860, 885 GOÄ ist als Abrechnungsvoraussetzung grundsätzlich der unmittelbare persönliche Kontakt zwischen Arzt und Patient erforderlich; Abweichungen von diesem Grundsatz sind, sofern es sich aus Umständen im Rahmen der COVID-19-Pandemie ergibt, zunächst nunmehr befristet bis zum 30. September 2020 für besondere Ausnahmefälle und unter besonderer Beachtung der berufsrechtlichen Sorgfaltspflichten zulässig. Die einzelnen Leistungen sind über die jeweilige Gebührenposition berechnungsfähig.
Für psychotherapeutische Leistungen gemäß den Nummern 804, 806, 817, 846, 849, 861, 863, 870, 886 GOÄ gilt als Abrechnungsvoraussetzung grundsätzlich der unmittelbare Kontakt zwischen Arzt und Patient. Zunächst nunmehr befristet bis zum 30. September 2020 ist der unmittelbare Kontakt zwischen Arzt und Patient nicht erforderlich, sofern es sich aus Umständen im Rahmen der COVID-19-Pandemie ergibt. In diesen Fällen kann der Kontakt auch per Videoübertragung (z.B. Videosprechstunde) erfolgen. Die einzelnen Leistungen sind über die jeweilige Gebührenposition berechnungsfähig.
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Vorstellung eines Patienten und/oder Beratung über einen Patienten in einer interdisziplinären und/oder multi-professionellen Videokonferenz, zur Diagnosefindung und/oder Feststellung eines fachübergreifenden Behandlungskonzepts
originär Nr. 60 GOÄ
Die Leistung nach Nr. 60 GOÄ darf grundsätzlich nur berechnet werden, wenn sich der liquidierende Arzt zuvor oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der konsiliarischen Erörterung persönlich mit dem Patienten und dessen Erkrankung befasst hat. Zunächst nunmehr befristet bis zum 30. September 2020 ist die vorherige oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der konsiliarischen Erörterung stehende persönliche Befassung mit dem Patienten nicht erforderlich, sofern es sich aus Umständen im Rahmen der COVID-19-Pandemie ergibt. In diesen Fällen kann die Befassung mit dem Patienten auch per Videoübertragung (z.B. Videosprechstunde) erfolgen.