Abrechnungsempfehlung - COVID-19-Pandemie - Corona-Schutzimpfung (Corona-ImpfV - 10.03.2021)

Mitteilung vom 29.3.2021

Bundesärztekammer:
Information – Abrechnung Corona-Schutzimpfung für Privatärzte

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat in der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV) vom 10. März 2021 (siehe auch  https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/Verordnungen/Corona-ImpfV_BAnz_AT_11.03.2021_V1.pdf) die Modalitäten bzgl. der Vergütung von Corona-Schutzimpfungen geregelt.

Unter § 9 Absatz 1 finden sich folgende Regelungen:
„§ 9 Vergütung ärztlicher Leistungen
(1) Die Vergütung der nach § 6 Absatz 1 Satz 1 beauftragten Arztpraxen für die Leistungen nach § 1 Absatz 4 beträgt je Anspruchsberechtigten und je Impfung 20 Euro. Eine Vergütung setzt neben der Erbringung der in § 1 Absatz 4 genannten Leistungen auch die Erfüllung der Verpflichtung zur Teilnahme an der Impfsurveillance nach § 7 Absatz 1 und 5 voraus. Sofern das Aufsuchen einer Person für die Impfung notwendig ist, werden zuzüglich 35 Euro vergütet; für das Aufsuchen jeder weiteren Person in derselben sozialen Gemeinschaft oder Einrichtung werden zuzüglich jeweils weitere 15 Euro vergütet. Eine Abrechnung von Vergütungen nach den Sätzen 1 und 3 neben der Vergütung nach Absatz 2 ist ausgeschlossen.“

Im Begründungstext findet sich hierzu noch folgende Klarstellung:

„Eine Anwendung der Gebührenordnung für Ärzte für die Vergütung dieser Leistung und eine private Liquidation gegenüber der Patientin oder dem Patienten ist ausgeschlossen.“

Darüber hinaus regelt die Verordnung zum Verfahren der Abrechnung in § 9 Absatz 4:

„(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Leistungserbringer rechnen die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 quartalsweise oder monatlich bis spätestens zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab, in deren Bezirk die beauftragte Arztpraxis oder die Arztpraxis ihren Sitz hat. Die für die Abrechnung zu übermittelnden Angaben dürfen keinen Bezug zu der Person aufweisen, für die die Leistungen erbracht worden sind. Vertragsärztliche Leistungserbringer können für die Abrechnung der Leistung den Abrechnungsweg über den Datensatz KVDT nutzen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung legt mit Wirkung vom 8. März 2021 hierzu das Nähere einschließlich des jeweiligen Verwaltungskostenersatzes fest.“