Versicherte der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK)
- Berechnung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie bei Versicherten der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) analog Nr. 245 GOÄ zum 2,3fachen Gebührensatz:
- Versicherte der Mitgliedergruppe A (Abrechnung gemäß Vertrag zwischen KBV und PBeaKK): Die Analogabrechnungsempfehlung ist nicht anwendbar.
- Versicherte der Mitgliedergruppe B (Abrechnung gemäß GOÄ): Die Analogabrechnungsempfehlung ist anwendbar, der 2,3fache Satz wird akzeptiert.
- Die Abrechnungsempfehlung zu telemedizinischen Leistungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie („Psychotherapie mittels Videoübertragung“) wird für Versicherte der Mitgliedergruppe B ebenfalls akzeptiert.
Bei diesbezüglichen Anfragen zur Mitgliedergruppe A wird an die Vertragspartner KBV und/oder PBeaKK verwiesen (hier können eventuell Regelungen des EBM bzw. des Vertrages greifen).
Versicherte der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB)
Die Berechnung der Nr. 245 GOÄ analog für erhöhte Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie wird für die Mitglieder der KVB (alle Beitragsklassen) anerkannt.
Hinweis: Es fällt auf, dass in der Presse und durch nicht im Gebührenrecht geschulte Dritte fälschlicherweise immer häufiger von einer „Hygienepauschale“ gesprochen wird. Es wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich nicht um eine Pauschale handelt. Die Berechnung von Pauschalen ist laut Paragraphenteil der GOÄ nicht zulässig. Es ist bspw. der Terminus „Analogberechnung der Nr. 245 GOÄ für erhöhte Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie“ zu verwenden.