Arzneimittelverordnung

Privatrezept

Die Verordnung von Arzneimitteln liegt grundsätzlich in der Verantwortung des Arztes. Ein Privatrezept ist z. B. dann auszustellen, wenn der Patient nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, die Verordnung nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung fällt oder das Arzneimittel für die Behandlung nicht notwendig (wirtschaftlich) ist, der Patient dies aber trotzdem wünscht. Der Arzt ist außerdem verpflichtet, den Patienten darüber aufzuklären, dass dieser die Kosten für die Arzneimittel, die aus der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherungen ausgeschlossen sind, selbst tragen muss.

Das Privatrezept erfordert keine besondere Form. Gemäß § 2 Abs. 1 und 1b Arzneimittelverschreibungsverordnung muss ein Privatrezept folgende Mindestangaben enthalten:

(1) Die Verschreibung muss enthalten:

1.    Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis, der Klinik oder einer sonstigen Gesundheitseinrichtung der verschreibenden ärztlichen, tierärztlichen oder zahnärztlichen Person (verschreibende Person) oder, sofern diese nicht in einer Gesundheitseinrichtung tätig ist, die Anschrift der verschreibenden Person, jeweils einschließlich einer Telefonnummer zur Kontaktaufnahme,

2.    Datum der Ausfertigung oder, bei Verschreibungen in elektronischer Form, das Datum der qualifizierten elektronischen Signatur,

3.    Name und Geburtsdatum der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist,

4.    Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes einschließlich der Stärke,

a)  bei einem Arzneimittel, das in der Apotheke hergestellt werden soll, die Zusammensetzung nach Art und Menge oder die Bezeichnung des Fertigarzneimittels, von dem eine Teilmenge abgegeben werden soll, sowie eine Gebrauchsanweisung; einer Gebrauchsanweisung bedarf es nicht, wenn das Arzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird;

5.    Darreichungsform, sofern dazu die Bezeichnung nach Nummer 4 oder Nummer 4a nicht eindeutig ist,

6.    abzugebende Menge des verschriebenen Arzneimittels,

6a.  sofern das Arzneimittel zur wiederholten Abgabe auf dieselbe Verschreibung bestimmt sein soll, einen Vermerk mit der Anzahl der Wiederholungen,

7.    die Dosierung; dies gilt nicht, wenn dem Patienten ein Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung einer verschreibenden Person vorliegt und wenn die verschreibende Person dies in der Verschreibung kenntlich gemacht hat oder wenn das verschriebene Arzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird,

8.    Gültigkeitsdauer der Verschreibung,

9.    ….

10.  die eigenhändige Unterschrift der verschreibenden Person oder, bei Verschreibungen in elektronischer Form, deren qualifizierte elektronische Signatur.

 

(1b) Eine ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung, die zu dem Zweck ausgestellt wird, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz eingelöst zu werden, hat folgende Angaben zu enthalten:

1.    Name, Vorname und Geburtsdatum der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist,

2.    Datum der Ausfertigung,

3.    Name, Vorname sowie eine die berufliche Qualifikation erkennen lassende Berufsbezeichnung der verschreibenden ärztlichen oder zahnärztlichen Person (verschreibende Person),

4.    Anschrift der verschreibenden Person einschließlich der Bezeichnung des Mitgliedstaates, ihrer Telefon- oder Telefaxnummer unter Angabe der Ländervorwahl und ihrer E-Mail-Adresse,

5.    handschriftliche oder digitale Unterschrift der verschreibenden Person je nach Medium der Verschreibung,

6.    die nach Artikel 1 Nummer 21 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67), die zuletzt durch die Richtlinie 2012/26/EU (ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 1) geändert worden ist, gebräuchliche Bezeichnung des Arzneimittels (internationaler Freiname); die Bezeichnung eines Fertigarzneimittels darf verwendet werden, wenn

a)  das verschriebene Arzneimittel ein biologisches Arzneimittel nach Nummer 3.2.1.1. Buchstabe b des Anhangs I Teil 1 der Richtlinie 2001/83/EG ist oder

b)  die verschreibende Person es für medizinisch erforderlich hält; in diesem Fall hat die Verschreibung eine kurze Begründung für die Verwendung der Fertigarzneimittelbezeichnung zu enthalten,

7.    abzugebende Menge des verschriebenen Arzneimittels, seine Wirkstärke im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG und die Darreichungsform,

8.    Dosierung.

 

(Stand: November 2024)