Berufshaftpflicht

Berufshaftpflicht im (Un-)Ruhestand

Beendet ein Arzt seine Tätigkeit im Krankenhaus oder in der Praxis, so endet in den meisten Fällen auch die Berufshaftpflichtversicherung.

Viele pensionierte Ärzte kennen aber die Situation:

Da klingelt die Mutter des Nachbarkindes und benötigt Hilfe für ihr beim Spielen gestürztes Kind mit einer „hübschen“ Platzwunde am Kopf. Der alte Freund schildert seine Schmerzen in der Brust und bittet um einen Blick auf den Blutdruck und eine Einschätzung, ob denn ein Besuch beim Kardiologen oder gar der Weg ins Krankenhaus nötig ist. Oder der örtliche Fußballverein braucht einen ehrenamtlichen Arzt zur medizinischen Absicherung eines Turniers. Natürlich helfen Ärzte in solchen Situationen. Sind sie aber auch gegen Schadenersatzansprüche geschützt, falls ihnen mal ein Fehler unterläuft?

Hier muss man klar sagen: Nein! Eine Privathaftpflichtversicherung reicht in diesen Fällen nicht aus. Zwar haftet der Ersthelfer in einer Notsituation, z.B. bei einem Verkehrsunfall gesetzlich nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Jedoch sind insbesondere die Grenzen zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit fließend und können eventuell erst in einem Prozess geklärt werden.

Bei den Versicherungsunternehmen, welche Berufshaftpflichtversicherungen für Ärzte anbieten, können die Ruheständler eine sogenannte „Ruhestandsversicherung“ abschließen. Diese deckt das Risiko weiterer gelegentlicher Tätigkeiten, zum Teil auch die Urlaubsvertretung in der alten Praxis ab und ist von den Beiträgen her überschaubar.

Ärzte, welche also auch im Ruhestand weiter „aktiv“ sind, sollten eine solche Absicherung für sich selbst prüfen. Hinzuweisen ist hier auch auf die berufsrechtliche Pflicht des Arztes, sich hinreichend gegen Haftpflichtversicherungsansprüche zu versichern, § 21 Berufsordnung der Landesärztekammer Thüringen.