Bundesärztekammer – Erläuterungen zu den Abrechnungsempfehlungen zur Berechnung von ärztlichen Leistungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie

  1. Berechnung nach „Nr. 383 GOÄ analog, erhöhte Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie“ zum 2,3fachen Satz in Höhe von 4,02 EUR

  2. Nur bei unmittelbarem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt

  3. Einmal je Sitzung berechnungsfähig

  4. Eine Berechnung der Nr. 383 GOÄ analog für erhöhte Hygienemaßnahmen ist auch neben der Nr. 3 GOÄ in einer Sitzung möglich.
    Gemeinsame Sichtweise der Beteiligten ist, dass der Abrechnungsausschluss der Nr. 3 GOÄ im Zusammenhang mit der Berechnung der Nr. 383 GOÄ analog für erhöhte Hygienemaßnahmen nicht zur Anwendung gelangt. Unabdingbar bleibt der unmittelbare persönliche Arzt-Patienten-Kontakt.

  5. Keine gleichzeitige Steigerung der in derselben Sitzung erbrachten Leistungen über den Schwellenwert (z. B. 2,3facher Satz) mit der Begründung z. B. „erhöhter Hygieneaufwand“ etc. auf Grund der COVID-19-Pandemie

  6. Steigerung der anderen in derselben Sitzung erbrachten Leistungen über den Schwellenwert (z. B. 2,3facher Satz) nur (!) aufgrund sonstiger Erschwernisgründe, wie z. B. Blutung, Rezidiv etc.

  7. Wenn nicht (!) Nr. 383 GOÄ analog berechnet wird und ein erhöhter Hygieneaufwand durch Steigerung der erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt wird, ist die Steigerung für jede einzelne Leistung verständlich und nachvollziehbar zu begründen. Keine Pauschalbegründung!

  8. Nicht berechnungsfähig bei einer Leichenschau (Voraussetzung Arzt-Patienten-Kontakt, Leiche ist kein Patient). Erhöhter (Zeit-)Aufwand bei besonderen Todesumständen eventuell nach Nr. 102 GOÄ berechnungsfähig

  9. Berechnung bei Versicherten der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK):
    a) Versicherte der Mitgliedergruppe A (Abrechnung gemäß Vertrag KBV-PBeaKK) -> Die Analogabrechnungsempfehlung ist nicht anwendbar
    b) Versicherte der Mitgliedergruppe B (Abrechnung gemäß GOÄ) -> Die Analogabrechnungsempfehlung ist anwendbar

  10. Berechnung bei Versicherten der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB)
    Die Analogabrechnungsempfehlung wird für alle Mitglieder (alle Beitragsklassen) anerkannt

  11. Die Abrechnungsempfehlung gilt bis zum 31. März 2022.

  1. Erst- und Eingangsuntersuchungen nur in absoluten Ausnahmefällen(!) per Videoübertragung, sofern es sich aus Umständen der COVID-19-Pandemie ergibt. Regelfall für Erst- und Eingangsuntersuchungen zur Psychotherapie ist der unmittelbare Arzt-Patienten-Kontakt. Ausnahmefälle sind zu begründen!  
     
  2. Begonnene psychotherapeutische Behandlungen können als Videoübertragung nur in Einzelsitzungen durchgeführt werden (keine Gruppentherapie über Videoübertragung).  
     
  3. Die Abrechnungsempfehlung gelten bis zum 31. Dezember 2021.
  1. Voraussetzung: Patient kann pandemiebedingt die Praxis nicht aufsuchen bzw. das Aufsuchen der Praxis ist pandemiebedingt nicht zumutbar und(!) es steht dem Patienten keine Videoübertragungsmöglichkeit zur Verfügung und(!) die Versorgung kann anderweitig nicht erfolgen (Die Begründungen sind in der Rechnung anzugeben).  
     
  2. Berechnung der Nr. 3 GOÄ je vollendete 10 Minuten. Die tatsächliche Dauer ist in der Rechnung anzugeben  
     
  3. Berechnung der Nr. 3 GOÄ jeweils zum 2,3fachen Satz  
     
  4. Berechnung der Nr. 3 GOÄ höchstens 4 Mal pro Telefonat (unter Berücksichtigung der Voraussetzungen nach 1.) 
      
  5. höchstens 4 derartige Telefonate je Kalendermonat (unter Berücksichtigung der Voraussetzungen nach 1.)  
     
  6. Die mehrfache Berechnungsfähigkeit der Nr. 3 GOÄ ist strikt auf die in 1. genannten Fälle und den Geltungszeitraum der Abrechnungsempfehlung (5. Mai 2020 bis 31. Juli 2020) beschränkt und nicht auf andere Fallkonstellationen anwendbar. Außerhalb des Geltungszeitraumes der Abrechnungsempfehlung oder sofern die Voraussetzungen nach 1. nicht vorliegen, gelten unverändert die Abrechnungsbestimmungen zur Nr. 3 der aktuellen GOÄ  
     
  7. Die Abrechnungsempfehlung gilt vom 5. Mai 2020 zunächst befristet bis zum 31. Juli 2020

Die bisherigen Erläuterungen zu den Abrechnungsempfehlungen zur Berechnung von ärztlichen Leistungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie wurden um folgenden Punkt ergänzt:

Eine Berechnung der Nr. 383 analog für erhöhte Hygienemaßnahmen ist auch neben der Nr. 3 GOÄ in einer Sitzung möglich. – Gemeinsame Sichtweise der Beteiligten ist, dass der Abrechnungsausschluss der Nr. 3 GOÄ im Zusammenhang mit der Berechnung der Nr. 383 analog für erhöhte Hygienemaßnahmen nicht zur Anwendung gelangt. Unabdingbar bleibt der unmittelbare persönliche Arzt-Patienten-Kontakt.