Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)

Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten –

(Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG))

 

Das JVEG regelt u.a.

  1. die Vergütung der Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, die von dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Finanzbehörde in den Fällen, in denen diese das Ermittlungsverfahren selbstständig durchführt, der Verwaltungsbehörde im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder dem Gerichtsvollzieher herangezogen werden;
  2. die Entschädigung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei den ordentlichen Gerichten und den Gerichten für Arbeitssachen sowie bei den Gerichten der Verwaltungs-, der Finanz- und der Sozialgerichtsbarkeit mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in Handelssachen, in berufsgerichtlichen Verfahren oder bei Dienstgerichten sowie
  3. die Entschädigung der Zeuginnen, Zeugen und Dritten (§ 23), die von den in Nummer 1 genannten Stellen herangezogen werden.

(§ 1 Abs. 1 Geltungsbereich und Anspruchsberechtigte)

 

Wird ein Arzt als Sachverständiger oder als sachverständiger Zeuge von einer Behörde, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, zu Auskünften herangezogen, kommen die Regelungen des SGB X zur Anwendung, wonach sich seine Leistungen nach dem JVEG berechnen. – Nach § 1 SGB X gelten die Vorschriften dieses Kapitels für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird (Sozialverwaltungsverfahren). Behörde im Sinne dieses Gesetzbuches ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Nach § 21 Absatz 3 Satz 4 SGB X ist gegeben, dass die von Behörden in Anspruch genommenen Zeugen, Sachverständigen oder hinzugezogenen Dritten auf Antrag eine Entschädigung bzw. Vergütung in entsprechender Anwendung des JVEG erhalten; eine Behörde kann auch mit Sachverständigen eine Vergütung vereinbaren.

Die nachfolgende Zusammenstellung enthält die für die ärztliche Tätigkeit relevantesten Posten für die Abrechnung auf der Grundlage des JVEG:

1.  Befundberichte für Versorgungsämter und andere öffentliche Einrichtungen

Befundberichte für Versorgungsämter und andere öffentliche Einrichtungen werden auf der Grundlage des § 10 JVEG Anlage 2 Abschnitt 2 vergütet:

  • Die Ausstellung eines Befundscheines und die Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne gutachterliche Äußerung wird danach mit 25,00 Euro vergütet;
  • bei außergewöhnlich umfangreicher Tätigkeit beträgt das Honorar bis zu 55,00 Euro.
  • Das Formbogengutachten oder ein Befundbericht mit kurzer gutachterlicher Äußerung wird mit 45,00 Euro vergütet;
  • bei außergewöhnlich umfangreicher Tätigkeit beträgt das Honorar bis zu 90,00 Euro.


2.  
Gebühr für Kopien und elektronische Dateien

  • § 7 JVEG regelt u.a., dass für die Anfertigung von Kopien bis zu einer Größe von DIN A3 für die ersten 50 Seiten 0,50 Euro je Seite ersetzt werden, für jede weitere 0,15 Euro. Für Kopien, die größer sind, können 3,00 € je Seite geltend gemacht werden, für Farbkopien jeweils das Doppelte. Für Kopien von elektronischen Dateien werden 1,50 Euro ersetzt, für in einem Arbeitsgang überlassene Dateien maximal 5,00 Euro.


3.  M 1 -, M 2 - und M3 - Gutachten

  • § 9 Absatz 1 i.V.m. Anlage 1 JVEG bestimmt das Honorar für Gutachten nach den Gruppen M 1, M 2 und M 3. Für M 1 - Gutachten (einfache Beurteilung) werden 80,00 Euro pro Stunde vergütet; für M 2 - Gutachten (Begutachtung des Ist-Zustands nach standardisiertem Schema mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad) 90,00 Euro pro Stunde und für M 3 - Gutachten (z.B. spezielle Kausalzusammenhänge mit hohem Schwierigkeitsgrad) 120,00 Euro pro Stunde.


4.  Leichenschau

Wird ein Arzt als Sachverständiger oder als sachverständiger Zeuge von einer Behörde im Sinne von § 1 Absatz 1 JVEG zu einer Leichenschau herangezogen, werden diese Leistungen auf der Grundlage des § 10 JVEG Anlage 2 Abschnitt 1 vergütet:

  • Besichtigung einer Leiche, von Teilen einer Leiche, eines Embryos oder Fötus oder die Mitwirkung bei einer richterlichen Leichenschau“ wird danach mit 70,00 Euro vergütet;
  • für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit, jedoch höchstens mit 170,00 Euro (Ziffer 100).
  • Fertigung eines Berichts, der schriftlich zu erstatten und nachträglich zur Niederschrift zu geben ist, wird mit 35,00 Euro vergütet;
  • für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit, jedoch höchstens mit 120,00 Euro (Ziffer 101).


5.  Fahrtkostenersatz

Auf der Grundlage des § 5 JVEG werden bspw. bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs

  • u.a. dem Zeugen zur Abgeltung der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,35 Euro
  • den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Anspruchsberechtigten (siehe oben aufgeführte Einleitung) zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,42 Euro  

für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte.


6.  Zeitversäumnis

Zeugen können nach § 20 JVEG 4,00 Euro je Stunde Entschädigung für Zeitversäumnis geltend machen. 


7.  Geltendmachung und Erlöschen des 
Anspruchs auf Vergütung und Entschädigung

  • In § 2 Absatz 1 JVEG ist u.a. geregelt, dass der Anspruch auf Vergütung und Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten geltend gemacht wird. Der Berechtigte ist darüber zu belehren.


8.  
Wegfall oder Beschränkung des Vergütungsanspruchs

  • Für Fälle der nicht ordnungsgemäßen Leistungserbringung regelt § 8a JVEG, dass ein Vergütungsanspruch nur besteht, wenn die Leistung bestimmungsgemäß, also für den angeforderten Zweck, verwertbar ist. Es ist daher für medizinische Sachverständige wichtig, das Gericht oder die Behörde unverzüglich zu unterrichten, wenn der Auftrag nicht in das eigene Fachgebiet fällt und/oder weitere Sachverständige hinzugezogen werden müssen oder wenn Zweifel am Inhalt und Umfang des Auftrags bestehen. Zu informieren ist auch, wenn der Wert des Streitgegenstands und die voraussichtlichen Kosten für die Begutachtung nicht im Verhältnis stehen.

 

Stand: Februar 2023

Die aktuelle komplette Fassung des JVEG kann unter dem Link www.gesetze-im-internet.de/jveg/index.html abgerufen werden.