Mitteilung vom 06.08.2021
Information – Abrechnung Corona-Schutzimpfung für Privatpatienten
Da einige Ärzte für eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus-SARS-CoV-2 weiterhin eine GOÄ-Rechnung samt Berechnung der „Hygieneziffer“ analog GOÄ-Nr. 245 gegenüber ihren (privatversicherten) Patienten erstellen, möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass auf der Grundlage der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV), insbesondere §§ 1 und 6, eine Anwendung der GOÄ für die Vergütung dieser Leistung (und der damit im Zusammenhang stehenden Leistungen wie Aufklärung, Impfberatung, symptombezogene Untersuchung, Beobachtung in der Nachsorgephase) und eine private Liquidation gegenüber der Patientin oder dem Patienten ausgeschlossen ist.
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat in der CoronaImpfV die Modalitäten bzgl. der Vergütung von Corona-Schutzimpfungen geregelt – siehe auch
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen.html
§ 6 Absatz 1 CoronaImpfV (Stand Fassung vom 1. Juni 2021):
„§ 6 Vergütung ärztlicher Leistungen
(1) Die Vergütung der Arztpraxen für die Leistungen nach § 1 Absatz 2 beträgt je Anspruchsberechtigten und je Impfung 20 Euro. Eine Vergütung setzt neben der Erbringung der in § 1 Absatz 1 und 2 genannten Leistungen auch die Erfüllung der Verpflichtung zur Teilnahme an der Impfsurveillance nach § 4 voraus. Sofern das Aufsuchen einer Person für die Impfung notwendig ist, werden zuzüglich 35 Euro vergütet; für das Aufsuchen jeder weiteren Person in derselben sozialen Gemeinschaft oder Einrichtung werden zuzüglich jeweils weitere 15 Euro vergütet. Eine Vergütung nach Satz 1 oder Satz 3 neben der Vergütung nach Absatz 2 ist ausgeschlossen.“
§ 6 Absatz 6 CoronaImpfV (Stand Fassung vom 1. Juni 2021):
„(6) Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Leistungserbringer rechnen die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 5 monatlich oder quartalsweise bis spätestens zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab, in deren Bezirk der Leistungserbringer seinen Sitz hat. Die für die Abrechnung zu übermittelnden Angaben dürfen keinen Bezug zu der Person aufweisen, für die die Leistungen erbracht worden sind. Vertragsärztliche Leistungserbringer nutzen für die Abrechnung der Leistung den Abrechnungsweg über den Datensatz KVDT. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung legt mit Wirkung vom 7. Juni 2021 hierzu das Nähere einschließlich des jeweiligen Verwaltungskostenersatzes fest. Die Festlegungen werden vom Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gefasst.“