Anträge Ermächtigungen

Anträge 2020

Die Weiterbildungsermächtigung wird in der Regel ab Datum der Antragstellung erteilt.

Im Falle einer gemeinsamen Ermächtigung oder Verbundermächtigung muss von allen Weiterbildungsleitern die Antragstellung gleichzeitig erfolgen.

 Zur Begutachtung von Anträgen auf Erteilung einer Weiterbildungsermächtigung sind aktuelle Angaben und Statistiken, erhoben unter der Leitung des Antragstellers, Voraussetzung. Die statistischen Angaben benötigen wir über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten (grundsätzlich werden 12 Monate gefordert) nach Tätigkeitsaufnahme beziehungsweise nach Beginn der alleinigen Leitung des Antragstellers. Bitte reichen Sie in diesem Fall Ihren Antrag zunächst ohne statistische Angaben ein. Bei Vollständigkeit (ohne statistische Angaben) wird dann vorerst ein sog. Bescheid nach Chefarztwechsel erstellt. Der Umfang orientiert sich hier zunächst an der Ermächtigung des Vorgängers.

Die statistischen Angaben sind für jede Weiterbildungsstätte separat einzureichen, d. h., beantragt ein Weiterbildungsleiter die Weiterbildungsermächtigung für seine Tätigkeit im Klinikum und im MVZ/Praxis, so wird die Aufstellung auch für die Klinik und Praxis benötigt. Gleiches gilt für die Antragstellung aus Klinik, Tagesklinik und PIA oder für die Tätigkeit in 2 Kliniken.

 Im zweiten Teil des Antrages (Tabelle) haben Sie die Möglichkeit, eine Auswahl zu treffen, welche Kompetenzen durch Sie oder unter Ihrer Leitung vermittelt werden können. Weiterhin sind an einigen Stellen Zahlenangaben erforderlich. Hier bitten wir um Zahlen, welche in einem Zeitraum von 12 Monaten (6 Monaten) erfasst wurden. Im Idealfall spiegelt dieser Zeitraum den Zeitraum der angegebenen Fallzahlen wider.

Sofern gefordert sind die Zahlen nachzuweisen mit einem Auszug z. B. aus:

-            ICD-10-Statistik

-            ICPM-Katalog

-            EBM

-            OPS-Statistik

 Die Fachberater, welche die Anträge (inhaltlich) begutachten, haben jederzeit das Recht/die Möglichkeit, ergänzende Unterlagen anzufordern.

 Die erforderlichen Kenntnisse in der Ultraschalldiagnostik/Strahlenschutz müssen nicht vom Weiterbildungsleiter selbst vermittelt werden. Dieser hat jedoch sicherzustellen, dass der Weiterbildungsassistent sie erwerben kann (auch durch/bei externen Anbietern möglich). Im Logbuch bestätigt der Weiterbildungsleiter abschließend die Kompetenzen.

Eine Ermächtigung zur Weiterbildung kann nur mit einem aktuellen Fortbildungszertifikat ausgesprochen werden.

Begriffsdefinition:

 Der Begriff Fallzahl wird wie folgt definiert. Behandlung desselben Patienten mit derselben Erkrankung und derselben medikamentösen Tumortherapie.

Beispiele:

Die Dauertherapie mit demselben Arzneimittel ist ein Fall.

Ein Therapiewechsel (Progress, Unverträglichkeit, o. a.) generiert einen neuen Fall.

Als Jugendliche werden jene Personen bezeichnet, die sich altersmäßig in der Zeit zwischen Kindheit und Erwachsensein befinden. Grob definiert also jene Personen, die sich zwischen dem 13. und dem 21. Lebensjahr befinden.

 Der zu beantragende/erteilende Umfang orientiert sich am Spektrum und der Ausstattung der Weiterbildungsstätte. Der Umfang, welcher erteilt wird, spiegelt die Zeit wider, welche dem Weiterbildungsassistenten auf seine Mindestweiterbildungszeit angerechnet werden kann.

Der kommissarische Antrag/die kommissarische Ermächtigung sollte verwendet werden, wenn ein Chefarzt ausscheidet, um die Zeit zu überbrücken, bis ein neuer Chefarzt seine Tätigkeit aufnimmt.

Persönliche Ermächtigung = ein Weiterbildungsleiter leitet die Weiterbildung an der entsprechenden Weiterbildungsstätte.

Gemeinsame Ermächtigung = zwei oder mehr Weiterbildungsleiter leiten die Weiterbildung an der entsprechenden Weiterbildungsstätte.

Verbundermächtigung = zwei oder mehr Weiterbildungsleiter leiten die Weiterbildung im Verbund an verschiedenen Weiterbildungsstätten. Eine entsprechende Kooperationsvereinbarung muss zur Antragstellung vorgelegt werden.

Delegation = für die Vermittlung von Einzelleistungen kann ein Arzt in Weiterbildung an eine entsprechend ermächtigte Einrichtung/Weiterbildungsleiter delegiert werden. Eine entsprechende Delegationsvereinbarung muss zur Antragstellung vorgelegt werden.

Anträge 2011

Die Weiterbildung zum Facharzt, im Teilgebiet und in einer Zusatz-Weiterbildung wird unter der Leitung der von der Ärztekammer ermächtigten Ärzte, an zugelassenen Weiterbildungsstätten (Universitätszentrum, Universitätsklinik, Krankenhäusern, Arztpraxen, andere Einrichtungen der ärztlichen Versorgung) durchgeführt.

Für die Beantragung einer persönlichen Weiterbildungsermächtigung können die entsprechenden Unterlagen auf der Homepage der Landesärztekammer Thüringen heruntergeladen, gern aber auch telefonisch oder schriftlich bei der Landesärztekammer Thüringen angefordert werden.

Für einen neuen Chefarzt/leitenden Arzt kann für die Dauer von 12 Monaten nach Antragstellung eine befristete Weiterbildungsermächtigung in einem Fachgebiet erteilt werden.

Für Fragen beim Ausfüllen des Antrages stehen wir Ihnen gern telefonisch zur Verfügung.

Die Entscheidung über die Erteilung einer Ermächtigung einschließlich des Weiterbildungsumfanges trifft der Vorstand der Landesärztekammer Thüringen.

Vor dem Ausfüllen des Antrages auf Erteilung einer persönlichen Weiterbildungsermächtigung beachten Sie bitte folgendes:

  1. Die Ermächtigung zur Weiterbildung erteilt die Landesärztekammer entsprechend §§ 5 und 6 Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Thüringen vom 14.07.2011. Das gleiche gilt für die Zulassung als Weiterbildungsstätte. Bitte beachten Sie die möglichen Formen einer Ermächtigung: persönliche Ermächtigung, gemeinsame Ermächtigung, Verbundermächtigung.

  2. Die Ermächtigung zur Weiterbildung kann grundsätzlich nur erteilt werden, wenn der Arzt die Bezeichnung führt, fachlich und persönlich (z. B. gültiges Fortbildungszertifikat) geeignet ist und eine 3-jährige Tätigkeit nach Abschluss der entsprechenden Weiterbildung im Fachgebiet nachgewiesen wird bzw. wenn der zeitliche Umfang dieser Tätigkeit der Mindestweiterbildungszeit im beantragten Teilgebiet oder in der beantragten Zusatz-Weiterbildung entspricht. 

  3. Die Weiterbildungsermächtigung kann grundsätzlich nur für eine Facharztweiterbildung und/oder ein zugehöriges Teilgebiet und/oder für eine Zusatz-Weiterbildung erteilt werden. 

  4. Die Weiterbildungsermächtigung wird in der Regel dem Chefarzt/-ärztin oder leitenden Arzt/Ärztin der Weiterbildungsstätte erteilt. 

  5. Die Weiterbildungsermächtigung wird grundsätzlich mit dem Datum der Antragstellung wirksam und widerruflich in der Regel unbefristet erteilt. 

  6. Die Weiterbildungsermächtigung im Gebiet, Teilgebiet oder Zusatz-Weiterbildung wird an jeder Weiterbildungsstätte nur einmal erteilt.

  7. Praktische Ärzte sowie hausärztlich tätige Internisten können die Weiterbildungsermächtigung in der ambulanten hausärztlichen Versorgung / Facharzt Allgemeinmedizin beantragen.

  8. Weiterbildungsermächtigungen werden in der Regel nicht über das 68. Lebensjahr hinaus erteilt. 

  9. Gemäß § 1 Gebührenordnung der Landesärztekammer Thüringen wird für die Beantragung der Zulassung als Weiterbildungsstätte eine Gebühr fällig. Sobald der Antrag bei der Landesärztekammer eingeht, wird das Gebührenformular übersandt.