Die Weiterbildungsermächtigung wird in der Regel ab Datum der Antragstellung erteilt.
Im Falle einer gemeinsamen Ermächtigung oder Verbundermächtigung muss von allen Weiterbildungsleitern die Antragstellung gleichzeitig erfolgen.
Zur Begutachtung von Anträgen auf Erteilung einer Weiterbildungsermächtigung sind aktuelle Angaben und Statistiken, erhoben unter der Leitung des Antragstellers, Voraussetzung. Die statistischen Angaben benötigen wir über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten (grundsätzlich werden 12 Monate gefordert) nach Tätigkeitsaufnahme beziehungsweise nach Beginn der alleinigen Leitung des Antragstellers. Bitte reichen Sie in diesem Fall Ihren Antrag zunächst ohne statistische Angaben ein. Bei Vollständigkeit (ohne statistische Angaben) wird dann vorerst ein sog. Bescheid nach Chefarztwechsel erstellt. Der Umfang orientiert sich hier zunächst an der Ermächtigung des Vorgängers.
Die statistischen Angaben sind für jede Weiterbildungsstätte separat einzureichen, d. h., beantragt ein Weiterbildungsleiter die Weiterbildungsermächtigung für seine Tätigkeit im Klinikum und im MVZ/Praxis, so wird die Aufstellung auch für die Klinik und Praxis benötigt. Gleiches gilt für die Antragstellung aus Klinik, Tagesklinik und PIA oder für die Tätigkeit in 2 Kliniken.
Im zweiten Teil des Antrages (Tabelle) haben Sie die Möglichkeit, eine Auswahl zu treffen, welche Kompetenzen durch Sie oder unter Ihrer Leitung vermittelt werden können. Weiterhin sind an einigen Stellen Zahlenangaben erforderlich. Hier bitten wir um Zahlen, welche in einem Zeitraum von 12 Monaten (6 Monaten) erfasst wurden. Im Idealfall spiegelt dieser Zeitraum den Zeitraum der angegebenen Fallzahlen wider.
Sofern gefordert sind die Zahlen nachzuweisen mit einem Auszug z. B. aus:
- ICD-10-Statistik
- ICPM-Katalog
- EBM
- OPS-Statistik
Die Fachberater, welche die Anträge (inhaltlich) begutachten, haben jederzeit das Recht/die Möglichkeit, ergänzende Unterlagen anzufordern.
Die erforderlichen Kenntnisse in der Ultraschalldiagnostik/Strahlenschutz müssen nicht vom Weiterbildungsleiter selbst vermittelt werden. Dieser hat jedoch sicherzustellen, dass der Weiterbildungsassistent sie erwerben kann (auch durch/bei externen Anbietern möglich). Im Logbuch bestätigt der Weiterbildungsleiter abschließend die Kompetenzen.
Eine Ermächtigung zur Weiterbildung kann nur mit einem aktuellen Fortbildungszertifikat ausgesprochen werden.
Begriffsdefinition:
Der Begriff Fallzahl wird wie folgt definiert. Behandlung desselben Patienten mit derselben Erkrankung und derselben medikamentösen Tumortherapie.
Beispiele:
Die Dauertherapie mit demselben Arzneimittel ist ein Fall.
Ein Therapiewechsel (Progress, Unverträglichkeit, o. a.) generiert einen neuen Fall.
Als Jugendliche werden jene Personen bezeichnet, die sich altersmäßig in der Zeit zwischen Kindheit und Erwachsensein befinden. Grob definiert also jene Personen, die sich zwischen dem 13. und dem 21. Lebensjahr befinden.
Der zu beantragende/erteilende Umfang orientiert sich am Spektrum und der Ausstattung der Weiterbildungsstätte. Der Umfang, welcher erteilt wird, spiegelt die Zeit wider, welche dem Weiterbildungsassistenten auf seine Mindestweiterbildungszeit angerechnet werden kann.
Der kommissarische Antrag/die kommissarische Ermächtigung sollte verwendet werden, wenn ein Chefarzt ausscheidet, um die Zeit zu überbrücken, bis ein neuer Chefarzt seine Tätigkeit aufnimmt.
Persönliche Ermächtigung = ein Weiterbildungsleiter leitet die Weiterbildung an der entsprechenden Weiterbildungsstätte.
Gemeinsame Ermächtigung = zwei oder mehr Weiterbildungsleiter leiten die Weiterbildung an der entsprechenden Weiterbildungsstätte.
Verbundermächtigung = zwei oder mehr Weiterbildungsleiter leiten die Weiterbildung im Verbund an verschiedenen Weiterbildungsstätten. Eine entsprechende Kooperationsvereinbarung muss zur Antragstellung vorgelegt werden.
Delegation = für die Vermittlung von Einzelleistungen kann ein Arzt in Weiterbildung an eine entsprechend ermächtigte Einrichtung/Weiterbildungsleiter delegiert werden. Eine entsprechende Delegationsvereinbarung muss zur Antragstellung vorgelegt werden.