Weiterbildung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland

Allgemeine Hinweise

Nachfolgend werden die Voraussetzungen für die Anerkennung von ärztlichen Tätigkeiten im Ausland beschrieben.

Die Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland setzt die Erteilung einer Berufserlaubnis/ Approbation voraus. Diese ist beim

Thüringer Landesverwaltungsamt  
Weimarplatz 4  
99423 Weimar  
Tel: 0361 37900

zu beantragen.

Werden eine Arbeits- und eine Aufenthaltsgenehmigung benötigt, sind diese bei den jeweils zuständigen Agenturen für Arbeit und Ausländerbehörden zu beantragen.

Wird die Tätigkeit in Form einer eigenen Niederlassung angestrebt, ist die

Kassenärztliche Vereinigung Thüringen  
Zum Hospitalgraben 8  
99425 Weimar  
Tel: 03643 5590

für die vertragsärztliche Versorgung zuständig.

Die Anerkennung der Tätigkeit im Ausland oder einer im Ausland erworbenen Bezeichnung (Facharztqualifikation/ Teilgebietsbezeichnung/ Zusatzbezeichnung) kann erst mit Bestehen der Mitgliedschaft in der Landesärztekammer Thüringen beantragt werden.

Anerkennung

  • Prüfung und Feststellung der Gleichwertigkeit der Weiterbildung gemäß Thüringer Weiterbildungsordnung (WBO 2011)

 

Erforderliche Unterlagen



Einzureichende Form der Zeugnisse

Die LÄKT verlangt, dass die für die Bearbeitung notwendiger Unterlagen in folgender Form einzureichen sind:
Es sind amtlich beglaubigte Kopien des fremdsprachigen Ausgangsdokuments verbunden mit der jeweiligen deutschen Übersetzung (die Verbindungsstelle ist durch den Übersetzer zu siegeln) vorzulegen. Eine Sammelbeglaubigung verschiedener Dokumente wird nicht akzeptiert.
Die amtlich beglaubigten Kopien werden nur von Behörden oder Notaren der Bundesrepublik Deutschland bzw. eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder von deutschen Botschaften/deutschen Konsulaten anerkannt. Es werden keine Beglaubigungen von Übersetzern, Kirchen, Schulen, Studentenwerken u. Ä. akzeptiert. Für im Ausland vorgenommene amtliche Beglaubigungen muss eine Bestätigung über die Zulassung des Notars vorgelegt werden.

Die Übersetzung wird dabei nur von einer gerichtlich ermächtigten Person (öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Übersetzer) der Bundesrepublik Deutschland bzw. einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem von der deutschen Botschaft/vom deutschen Konsulat anerkannten Übersetzer akzeptiert. Sofern eine Übersetzung von einem beeidigten Übersetzer im Ausland gefertigt worden ist, ist die öffentliche Bestellung/Beeidigung des Übersetzers durch die deutsche Auslandsvertretung zu bestätigten.

Für alle ausländischen Urkunden/Nachweise/Bescheinigungen ist zum Nachweis die Bestätigung der Echtheit der Original-Urkunden durch die Haager Apostille bzw. die Legalisation durch die Deutsche Botschaft erforderlich. Im deutschen Rechtsbereich wird von der Echtheit der Urkunden auch auf ihre fachliche Richtigkeit geschlossen. Im Legalisationsverfahren kann jedoch nur die Echtheit eines ausländischen Dokumentes geprüft werden. Deutsche Auslandsvertretungen nehmen daher die Echtheitsbestätigung in Form der Legalisation nur dort vor, wo ein hinreichendes Vertrauen besteht, das echte Urkunden des jeweiligen Ausstellungsstaates auch inhaltlich richtig sind.

Anerkennung

  • erfolgt auf Grundlage der Richtlinie 2005/36/EG

 

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag und Gebührenformular
  • Identitätsnachweis
  • beruflicher Werdegang (Lebenslauf)
  • Original-Facharzturkunde und Konformitätsbescheinigung (Bestätigung nach Richtlinie 2005/36/EG) mit Übersetzung ins Deutsche von einem amtlich in Deutschland zugelassenen Übersetzer



Einzureichende Form der Zeugnisse

Die LÄKT verlangt, dass die für die Bearbeitung notwendiger Unterlagen in folgender Form einzureichen sind:
Es sind amtlich beglaubigte Kopien des fremdsprachigen Ausgangsdokuments verbunden mit der jeweiligen deutschen Übersetzung (die Verbindungsstelle ist durch den Übersetzer zu siegeln) vorzulegen. Eine Sammelbeglaubigung verschiedener Dokumente wird nicht akzeptiert.
Die amtlich beglaubigten Kopien werden nur von Behörden oder Notaren der Bundesrepublik Deutschland bzw. eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder von deutschen Botschaften/deutschen Konsulaten anerkannt. Es werden keine Beglaubigungen von Übersetzern, Kirchen, Schulen, Studentenwerken u. Ä. akzeptiert. Für im Ausland vorgenommene amtliche Beglaubigungen muss eine Bestätigung über die Zulassung des Notars vorgelegt werden.

Die Übersetzung wird dabei nur von einer gerichtlich ermächtigten Person (öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Übersetzer) der Bundesrepublik Deutschland bzw. einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem von der deutschen Botschaft/vom deutschen Konsulat anerkannten Übersetzer akzeptiert. Sofern eine Übersetzung von einem beeidigten Übersetzer im Ausland gefertigt worden ist, ist die öffentliche Bestellung/Beeidigung des Übersetzers durch die deutsche Auslandsvertretung zu bestätigten.

Für alle ausländischen Urkunden/Nachweise/Bescheinigungen ist zum Nachweis die Bestätigung der Echtheit der Original-Urkunden durch die Haager Apostille bzw. die Legalisation durch die Deutsche Botschaft erforderlich. Im deutschen Rechtsbereich wird von der Echtheit der Urkunden auch auf ihre fachliche Richtigkeit geschlossen. Im Legalisationsverfahren kann jedoch nur die Echtheit eines ausländischen Dokumentes geprüft werden. Deutsche Auslandsvertretungen nehmen daher die Echtheitsbestätigung in Form der Legalisation nur dort vor, wo ein hinreichendes Vertrauen besteht, das echte Urkunden des jeweiligen Ausstellungsstaates auch inhaltlich richtig sind.

 

Anerkennung

  • Prüfung und Feststellung der Gleichwertigkeit der Weiterbildung gemäß Thüringer Weiterbildungsordnung (WBO 2011)

 

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag und Gebührenformular
  • Identitätsnachweis
  • beruflicher Werdegang (Lebenslauf)
  • Original-Facharzturkunde und alle erworbenen Original-Zeugnisse bzw. Beurteilungen mit Übersetzung ins Deutsche von einem amtlich in Deutschland zugelassenen Übersetzer



Einzureichende Form der Zeugnisse

Die LÄKT verlangt, dass die für die Bearbeitung notwendiger Unterlagen in folgender Form einzureichen sind:
Es sind amtlich beglaubigte Kopien des fremdsprachigen Ausgangsdokuments verbunden mit der jeweiligen deutschen Übersetzung (die Verbindungsstelle ist durch den Übersetzer zu siegeln) vorzulegen. Eine Sammelbeglaubigung verschiedener Dokumente wird nicht akzeptiert.
Die amtlich beglaubigten Kopien werden nur von Behörden oder Notaren der Bundesrepublik Deutschland bzw. eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder von deutschen Botschaften/deutschen Konsulaten anerkannt. Es werden keine Beglaubigungen von Übersetzern, Kirchen, Schulen, Studentenwerken u. Ä. akzeptiert. Für im Ausland vorgenommene amtliche Beglaubigungen muss eine Bestätigung über die Zulassung des Notars vorgelegt werden.

Die Übersetzung wird dabei nur von einer gerichtlich ermächtigten Person (öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Übersetzer) der Bundesrepublik Deutschland bzw. einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem von der deutschen Botschaft/vom deutschen Konsulat anerkannten Übersetzer akzeptiert. Sofern eine Übersetzung von einem beeidigten Übersetzer im Ausland gefertigt worden ist, ist die öffentliche Bestellung/Beeidigung des Übersetzers durch die deutsche Auslandsvertretung zu bestätigten.

Für alle ausländischen Urkunden/Nachweise/Bescheinigungen ist zum Nachweis die Bestätigung der Echtheit der Original-Urkunden durch die Haager Apostille bzw. die Legalisation durch die Deutsche Botschaft erforderlich. Im deutschen Rechtsbereich wird von der Echtheit der Urkunden auch auf ihre fachliche Richtigkeit geschlossen. Im Legalisationsverfahren kann jedoch nur die Echtheit eines ausländischen Dokumentes geprüft werden. Deutsche Auslandsvertretungen nehmen daher die Echtheitsbestätigung in Form der Legalisation nur dort vor, wo ein hinreichendes Vertrauen besteht, das echte Urkunden des jeweiligen Ausstellungsstaates auch inhaltlich richtig sind.

 

Anerkennung

  • Prüfung und Feststellung der Gleichwertigkeit der Weiterbildung gemäß Thüringer Weiterbildungsordnung (WBO 2011)

 

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag und Gebührenformular
  • Identitätsnachweis
  • beruflicher Werdegang (Lebenslauf)
  • Original-Urkunde und alle erworbenen Original-Zeugnisse bzw. Beurteilungen mit Übersetzung ins Deutsche von einem amtlich in Deutschland zugelassenen Übersetzer



Einzureichende Form der Zeugnisse

Die LÄKT verlangt, dass die für die Bearbeitung notwendiger Unterlagen in folgender Form einzureichen sind:
Es sind amtlich beglaubigte Kopien des fremdsprachigen Ausgangsdokuments verbunden mit der jeweiligen deutschen Übersetzung (die Verbindungsstelle ist durch den Übersetzer zu siegeln) vorzulegen. Eine Sammelbeglaubigung verschiedener Dokumente wird nicht akzeptiert.
Die amtlich beglaubigten Kopien werden nur von Behörden oder Notaren der Bundesrepublik Deutschland bzw. eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder von deutschen Botschaften/deutschen Konsulaten anerkannt. Es werden keine Beglaubigungen von Übersetzern, Kirchen, Schulen, Studentenwerken u. Ä. akzeptiert. Für im Ausland vorgenommene amtliche Beglaubigungen muss eine Bestätigung über die Zulassung des Notars vorgelegt werden.

Die Übersetzung wird dabei nur von einer gerichtlich ermächtigten Person (öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Übersetzer) der Bundesrepublik Deutschland bzw. einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem von der deutschen Botschaft/vom deutschen Konsulat anerkannten Übersetzer akzeptiert. Sofern eine Übersetzung von einem beeidigten Übersetzer im Ausland gefertigt worden ist, ist die öffentliche Bestellung/Beeidigung des Übersetzers durch die deutsche Auslandsvertretung zu bestätigten.

Für alle ausländischen Urkunden/Nachweise/Bescheinigungen ist zum Nachweis die Bestätigung der Echtheit der Original-Urkunden durch die Haager Apostille bzw. die Legalisation durch die Deutsche Botschaft erforderlich. Im deutschen Rechtsbereich wird von der Echtheit der Urkunden auch auf ihre fachliche Richtigkeit geschlossen. Im Legalisationsverfahren kann jedoch nur die Echtheit eines ausländischen Dokumentes geprüft werden. Deutsche Auslandsvertretungen nehmen daher die Echtheitsbestätigung in Form der Legalisation nur dort vor, wo ein hinreichendes Vertrauen besteht, das echte Urkunden des jeweiligen Ausstellungsstaates auch inhaltlich richtig sind.