Eine Antragstellung auf Anerkennung einer Facharztbezeichnung (sog. Zulassung zur Prüfung) kann bis zu 3 Monate vor Beendigung der Mindestweiterbildungszeit erfolgen.
Ein Antrag auf eine Teilgebiets- oder Zusatzbezeichnung kann erst nach vollständig abgeschlossener Weiterbildung erfolgen.
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Lebenslauf
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Zeugnisse und Nachweise über jeden Weiterbildungsabschnitt mit folgenden Angaben (gerne können Sie hierbei unser Musterzeugnis – s. WBO, Logbücher, Musterzeugnisse und Glossar | Landesärztekammer Thüringen (laek-thueringen.de) - verwenden:
(Der Umwelt zu liebe möchten wir Sie bitten, auf das Einreichen der Unterlagen in Heftern, Ordnern, Klarsichthüllen o.ä. zu verzichten!) -
Beginn und Ende der Weiterbildung mit Angabe von Unterbrechungen infolge Krankheit, Schwangerschaft, Wehrdienst usw. einschließlich Angaben zu Teilzeitweiterbildungen
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Angaben über den Stand der im Einzelnen erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten (Zeugnis) sowie die erbrachten ärztlichen Leistungen in Diagnostik und Therapie gemäß den Richtlinien zur Weiterbildungsordnung (Logbuch bzw. eLogbuch)
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fachliche Eignung und Zuverlässigkeit
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Vorschlag zur Facharztprüfung (durch den letzten Weiterbildungsleiter)
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Bei einer gemeinsamen Weiterbildungsermächtigung müssen Zeugnisse auch von allen Weiterbildern unterzeichnet werden
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Die Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte ist durch den Arzt in Weiterbildung kontinuierlich im Logbuch zu dokumentieren.
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In Abhängigkeit des Fachgebietes sind u.U. weitere Unterlagen, welche im Antragsformular aufgezeigt sind, einzureichen (s. Antrag_auf_Anerkennung_der_Bezeichnung.pdf (laek-thueringen.de)).
Antragsunterlagen müssen, mit Ausnahme von Unterlagen aus dem Ausland, nicht im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie eingereicht werden (eine Kopie ist ausreichend). Die Landesärztekammer Thüringen behält sich jedoch vor, diese stichprobenartig anzufordern. Sie können per Post geschickt oder persönlich in der Abteilung Weiterbildung abgegeben werden. Möchten Sie die Unterlagen persönlich abgeben, bitten wir um telefonische Terminabsprache mit Frau Zietz (Tel.: 03641 614 - 121) oder Frau Brunnckow (Tel.: 03641 614 - 122).
Die Titelurkunden sind, soweit diese noch nicht aktuell vorliegen, zu vervollständigen.
Zulassungsverfahren
Die Antragsbearbeitung wird von der Kammer so zügig wie möglich durchgeführt und abgeschlossen. Eine abschließende Bearbeitung kann jedoch erst erfolgen, wenn alle Unterlagen vollständig und korrekt vorgelegt werden. Das Verfahren kann ab Vorliegen aller relevanten Unterlagen bis zur Zulassung zur Prüfung einen Umfang von mindestens drei Monaten* umfassen.
In Thüringen bestehen keine festen Prüfungstermine. Die Prüfungen werden nach Bedarf anberaumt. Terminvorstellungen der Antragsteller werden durch die Landesärztekammer Thüringen bestmöglich beachtet. Hierfür ist es erforderlich, dass in der entsprechenden Abfrage im Antragsformular die jeweiligen Termine ordnungsgemäß angegeben werden.
Nach Zulassung zur Prüfung beginnt die Organisation der Prüfung. Entsprechend den Vorgaben der Weiterbildungsordnung (§ 14 Absatz 1 WBO 2020) findet diese innerhalb von maximal sechs Monaten nach der Zulassung statt. Die Prüfung erfolgt regelmäßig bereits innerhalb von drei Monaten.
Die Antragsteller werden zum festgesetzten Termin mit einer Frist von mindestens zwei Wochen geladen.
Der Antrag auf Anerkennung einer Facharztbezeichnung kann ab sofort 3 Monate vor Ende der geforderten Mindestweiterbildungszeit für die entsprechende Bezeichnung gestellt werden.
Voraussetzungen hierfür sind:
- Ein Weiterbildungszeugnis über den letzten „noch nicht“ vollendeten Weiterbildungsabschnitt, in welchem das geplante Ende der Weiterbildung aufgezeigt und die Facharztreife bestätigt wird. Dabei soll das Zeugnis nicht vordatiert werden.
- Nachweis aller geforderten Inhalte und Weiterbildungsgespräche im Logbuch.
Sind die genannten Anforderungen erfüllt, erfolgt eine Prüfung des Antrages auf Anerkennung der Bezeichnung. Im Zulassungsbescheid wird das Enddatum der Weiterbildung aufgezeigt und die Prüfung erfolgt ausschließlich nach diesem Datum.
Werden die unter 2. genannten Anforderungen 3 Monate vor Ende der geforderten Mindestweiterbildungszeit noch nicht vollständig erfüllt, prüft die Kammer im Einzelfall, inwiefern eine vorzeitige Antragstellung auf Anerkennung einer Facharztbezeichnung ermöglicht werden kann.
Ziel dieser Regelung ist es, die Möglichkeit einer zeitnahen Prüfung nach Ende der Weiterbildungszeit anbieten zu können. Wir bitten so früh wie möglich Kontakt mit uns aufzunehmen, damit wir Sie auf Ihrem Weg bestmöglich unterstützen können.
Vorlage des Arbeitsvertrages bei der Landesärztekammer im Rahmen der Anerkennung von Weiterbildungsabschnitten oder der Beantragung einer Facharzt-/Teilgebietsanerkennung beschlossen
Die WBO schreibt vor, dass die Weiterbildung im Rahmen angemessen vergüteter ärztlichen Berufstätigkeit unter Anleitung ermächtigter Ärzte (§ 4 WBO, § 19 Berufsordnung der Landesärztekammer Thüringen) zu erfolgen hat. Sie muss gründlich und umfassend sein. Der Weiterbildungsleiter ist verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten sowie zeitlich und inhaltlich entsprechend der Weiterbildungsordnung zu gestalten und die Richtigkeit der Dokumentation der Weiterbildung gemäß § 8 zu bestätigen.
Gemäß § 9 WBO hat der Weiterbildungsleiter genaue Angaben auch zum zeitlichen Umfang der Weiterbildung zu geben. Eine Teilzeitweiterbildung kann gemäß WBO anteilig angerechnet werden, wenn sie vorher der zuständigen Ärztekammer angezeigt und von dieser als anrechnungsfähig bestätigt worden ist. Die Weiterbildungszeit verlängert sich entsprechend.
Inwiefern die Anforderungen an die Weiterbildungsverhältnisse erfüllt werden, kann durch die Kammer anlassbezogen unter Einforderung des Arbeitsvertrages geprüft werden.
Prüfungsablauf
Die Zusammensetzung der Prüfungskommission wird vor dem Tag der Prüfung nicht bekanntgegeben. Die Prüfungskommission setzt sich in der Regel aus drei fachgebietsbezogenen Prüfern zusammen. Die Prüfungen sind nicht öffentlich, d. h., auch die Weiterbildungsleiter dürfen nicht an der Prüfung teilnehmen. Die Prüfung ist mündlich und beträgt für jeden Kandidaten mindestens 30 Minuten. Eine Gruppenprüfung ist nicht zulässig. Der Prüfungsausschuss gestaltet inhaltlich die Prüfung eigenverantwortlich. Grundlage des Prüfungsgespräches sind die gemäß Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Thüringen und der Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung geforderten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten. Die Prüfung kann z. B. durch vorgelegte Befunde, EKGs, digitale Bildgebung oder Laborergebnisse ergänzt werden.
Der Vorsitzende überreicht dem Antragsteller bei Bestehen der Prüfung die Urkunde. Kommt der Prüfungsausschuss zu dem Ergebnis, dass die Weiterbildung nicht erfolgreich abgeschlossen wurde beschließt er, ob und für welchen Zeitraum die Weiterbildungszeit des Antragstellers zu verlängern ist. Eine verlängerte Weiterbildung beträgt mindestens drei Monate.
Eine nicht bestandene Prüfung kann mehrfach wiederholt werden.
Eine Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Antragsteller der Prüfung ohne ausreichenden Grund fernbleibt oder sie ohne ausreichenden Grund abbricht.