Satzungsänderung der Ärzteversorgung Thüringen zum 1. Januar 2018 - Was ist wichtig?

Die Kammerversammlung der Landesärztekammer Thüringen hat im September 2017 nach intensiver Beratung eine Änderung der Satzung der Ärzteversorgung Thüringen zum 01.01.2018 beschlossen.
Diese Satzungsänderung setzt sich aus drei Komponenten zusammen:

  • Neuer Rechnungszins i.H.v. 2,5 % für ab 01.01.2018 eingehende Beiträge bzw. zu erwerbende Anwartschaften 
  • Abschaffung der Subventionierung der vorgezogenen Altersrente ab 01.01.2018
  • Abschaffung des Sterbegeldes im Rahmen einer fünfjährigen Übergangsregelung ab 01.01.2018


Die Genehmigung dieser Satzungsänderung durch die zuständige Aufsichtsbehörde ist bereits erfolgt. Die Veröffentlichung der Satzungsänderung im Ärzteblatt und im Thüringer Staatsanzeiger erfolgt im Dezember 2017.

Das Kapitalmarktumfeld mit den bereits seit langer Zeit vorherrschenden niedrigen Zinsen war der maßgebliche Grund für diesen Schritt. In den vergangen sechs Geschäftsjahren konnte der Rechnungszins i.H.v. 4 % nicht von der Ärzteversorgung Thüringen erwirtschaftet werden. Da die Marktzinsen teilweise im negativen Bereich liegen, lässt sich das ursprüngliche Ziel von 4 % nicht länger aufrechterhalten. Die Anpassung des Rechnungszinses dient dazu die Solvenz und Leistungsfähigkeit des Versorgungswerkes zu erhalten und zu stärken.
Wichtig zu wissen ist, dass die Satzungsänderung nicht auf etwaigen Fehlentscheidungen oder Missmanagement beim Versorgungswerk beruht, sondern allein exogenen Faktoren (Niedrigzinsumfeld) geschuldet ist.

Welche Änderungen bewirkt die Senkung des Rechnungszinses?

Die Senkung des Rechnungszinses zum 01.01.2018 hat für Leistungsbezieher und Mitglieder, deren Renten vor diesem Datum gewährt wurden, keine Auswirkungen.
Für alle Mitglieder, die zum 01.01.2018 noch in der Beitragsphase sind, berechnen sich die künftigen Anwartschaften nach dem neuen Rechnungszins i.H.v. 2,5 %. Natürlich gilt für bereits erworbene Anwartschaften ein Bestandsschutz. Dies bedeutet, dass bisher durch Beitragszahlung erworbene Anwartschaften auch zukünftig mit einem Rechnungszins i.H.v. 4 % kalkuliert werden.

Was ist der Rechnungszins?

Der Rechnungszins ist eine der Grundlagen für die Berechnung der Leistungen und der Deckungsrückstellung. Es handelt sich dabei um einen intern vorgegebenen Zinssatz, der bisher bei 4 % lag und im eintrittsalterabhängigen Multiplikator gemäß § 15 der Satzung enthalten ist.
Zukünftige Leistungen werden mittels des eintrittsalterabhängigen Multiplikators mit dem Rechnungszins als Diskontfaktor auf den heutigen Tag abgezinst und in entsprechender Höhe wird die Deckungsrückstellung (Kapital, um alle satzungsgemäßen Leistungen bezahlen zu können) dotiert.
Wird in einem Geschäftsjahr der Rechnungszins nicht erreicht, so entsteht dem Versorgungswerk ein Fehlbetrag der z.B. aus Reserven abgedeckt werden muss um die Leistungen an die Mitglieder in unveränderter Höhe zu erbringen.

Was sind die Gründe für eine Absenkung des Rechnungszinses für neue Beiträge?

Bei Gründung des Versorgungswerkes Anfang der 1990er Jahre wurde der vierprozentige Rechnungszins festgelegt. Zu dieser Zeit war das Zinsniveau deutlich höher, sodass die Zielmarke mit sicheren Kapitalanlagen (z.B. Deutsche Bundesanleihe) relativ problemlos übertroffen werden konnte. Die aktuellen Anlagemöglichkeiten hingegen sind von Renditen deutlich unterhalb des vierprozentigen Rechnungszinses gekennzeichnet. Der Rechnungszins i.H.v. 4 % ist für neuanzulegende Beiträge nicht zu erreichen. Die Abbildung 1 stellt die Rendite für eine 10-jährige Deutsche Bundesanleihe dar.

Was bedeuten die Änderungen für meine Rentenanwartschaft?

Die Ärzteversorgung Thüringen versendet einmal jährlich eine Renteninformation an alle Mitglieder. Darin informiert sie über die während der Mitgliedschaft geleisteten Beitragszahlungen und errechnet eine Rentenprognose. Bei dieser Berechnung werden die zukünftigen Beitragszahlungen prognostiziert. Durch das Absenken des Rechnungszinses für die Beiträge ab 01.01.2018 wird sich diese Rentenprognose verändern. Grund ist, dass die Beiträge ab 01.01.2018 in der Berechnung nunmehr mit 2,5% statt mit 4% verzinst werden. Der Umfang des Absinkens der Rentenanwartschaft ist abhängig vom Verhältnis der Beiträge, die vor und die ab dem 01.01.2018 gezahlt wurden bzw. werden. In der Regel werden jüngere Mitglieder vergleichsweise weniger „4%-Beiträge“ in ihrer Rentenberechnung enthalten haben, d.h. der prognostizierte Beitragszeitraum mit „2,5%-Beiträgen“ wiegt bei ihnen schwerer. Bei älteren Mitgliedern wird der bis zum 01.01.2018 bereits durch Beitragszahlungen belegte Zeitraum, also Zeiten mit „4%-Beiträgen“ überwiegen, die Veränderung in der Rentenprognose wird daher geringer ausfallen.

Sinkt neben der Altersrentenprognose auch die aktuelle Absicherung gegen Berufsunfähigkeit?

Die Berufsunfähigkeitsrente berechnet sich aus der aus geleisteten Beiträgen erworbenen Anwartschaft und einer Anwartschaft aus einer Hinzurechnungszeit. Für die Berechnung der Anwartschaft aus der Hinzurechnungszeit wurde eine Übergangsreglung bis 31.12.2022 vereinbart. Für die ab 01.01.2018 durch Beitragszahlung begründeten Anwartschaften ergibt sich ab 01.01.2023 durch die Rechnungszinssenkung ein geringerer Leistungsanspruch, in der Übergangszeit fällt die Senkung jedoch geringer aus.

Welchen Einfluss hat die Absenkung des Rechnungszinses auf die Hinterbliebenenversorgung?

Da die Hinterbliebenenrente im Anwartschaftsstadium an die Höhe der Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente gebunden ist, fällt auch diese durch die Absenkung des Rechnungszinses geringer aus. Allerdings gilt auch für die Höhe der Hinterbliebenenversorgung die Übergangsregelung, so dass diese während der Übergangszeit erst langsam zurückgeht.

Was passiert, wenn die Zinsen wieder steigen?

Sollte eine Abkehr der Zentralbanken von der Niedrigzinspolitik erfolgen und das Zinsniveau langfristig nachhaltig ansteigen, sind Erhöhungen der Anwartschaften und Renten möglich. Verwaltungs- und Aufsichtsausschuss der Ärzteversorgung legen der Kammerversammlung diesbezüglich jährlich einen Vorschlag vor.

Wie groß ist die Auswirkung auf meine persönliche Rentenanwartschaft?

Im Frühjahr eines jeden Jahres erhalten alle Mitglieder von der Ärzteversorgung Thüringen ein Informationsschreiben über die Höhe der erworbenen Anwartschaft und der geleisteten Beiträge. Die Umsetzung der aktuellen Satzungsänderung erfordert weitreichende Anpassungen der eingesetzten Software. Diese Anpassungen werden bereits mit größtmöglicher Sorgfalt umgesetzt und werden gründlich getestet. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, dass vor dem Versand des jährlichen Informationsschreibens im Frühjahr 2018 keine individuellen Auskünfte zur Rentenhöhe nach dem neuen Leistungsrecht erteilt werden können.

Wie kann ich meine Anwartschaften erhöhen?

Für alle Mitglieder besteht weiterhin die Möglichkeit nach § 28 der Satzung der Ärzteversorgung Thüringen zusätzliche Versorgungsabgaben zu leisten und somit die eigenen Anwartschaften zu erhöhen.

Haben auch andere Versorgungswerke den Rechnungszins gesenkt?

Ja, eine Vielzahl von Versorgungswerken hat in der Vergangenheit bereits eine Modifikation des Leistungsrechtes vorgenommen. Da starke Unterschiede bei den Finanzierungssystemen und den Mitgliederstrukturen bestehen, ist ein Vergleich der Leistungen verschiedener Versorgungswerke nur schwer möglich. Darüber hinaus sind andere Optionen zur Altersvorsorge wie z.B. private Lebens- und Rentenversicherungen gleichermaßen negativ vom Kapitalmarktumfeld betroffen.

Wäre ich bei der gesetzlichen Rentenversicherung nicht besser versichert?

Während die gesetzliche Rentenversicherung rein umlagefinanziert ist, erfolgt bei der Ärzteversorgung Thüringen eine weitestgehend kapitalgedeckte Finanzierung der Leistungsansprüche. Versorgungswerke arbeiten außerdem ohne Inanspruchnahme von Staatszuschüssen. Neben den Beitragseinnahmen stehen auch Kapitalerträge zur Erfüllung der Leistungsversprechen zur Verfügung. Die durchschnittliche Leistungshöhe kann daher oberhalb der Durchschnittsrente der gesetzlichen Rentenversicherung erwartet werden.

Welche Anpassungen erfolgen beim Sterbegeld?

In den Jahren 2018 – 2022 wird das Sterbegeld schrittweise abgeschafft. Die Höhe der Sterbegeldzahlung beträgt bisher das Zweifache der monatlichen Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente ohne Kinderzuschuss. Der Leistungsanspruch verringert sich im oben genannten Zeitraum schrittweise pro Jahr und entfällt ab 01.01.2023 vollständig.

Was bedeutet die Abschaffung der Subventionierung der vorgezogenen Altersrente?

An den individuellen Renteneintrittsaltern der Mitglieder ändert sich nichts. Jedes Mitglied kann weiterhin auf Antrag eine vorgezogene Altersrente (max. 60 Monate vor Regelaltersgrenze) in Anspruch nehmen. Eine Bezuschussung der vorgezogenen Altersrente in der bisherigen Form ist im Kontext der bereits erläuterten negativen Kapitalmarktentwicklung zukünftig nicht mehr möglich. Die Anpassung der Berechnungsgrundlagen ab 01.01.2018 führt zu einem geringeren Leistungsanspruch.

Gibt es für die Abschaffung der Subventionierung der vorgezogenen Altersrente eine Übergangsregelung?

Die Veröffentlichung der Satzungsänderung konnte erst im Dezember erfolgen, da die Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde zuvor nicht vorlag. Durch diese späte Veröffentlichung ist es für Mitglieder unmöglich geworden nach Kenntnisnahme der Abschaffung der Subventionierung der vorgezogenen Altersrente per 01.01.2018 noch einen Antrag auf vorgezogene Altersrente zum 01.12.2017 nach aktuellem Leistungsrecht zu beantragen.
Mit dieser zuvor nicht erkennbaren Problematik hat sich der Verwaltungsausschuss der Ärzteversorgung in seiner Sitzung am 27.11.2017 beschäftigt und sich dafür ausgesprochen, eine weitere Beschlussvorlage für eine Satzungsänderung zu erarbeiten und diese im März 2018 der Kammerversammlung vorzulegen.
Es ist angedacht einen Übergangszeitraum von 3 Monaten für Anträge auf vorgezogene Altersrente die bis zum 31.03.2018 bei der Ärzteversorgung eingehen, mit einem Rentenbeginn spätestens zum 01.04.2018, zu schaffen. Die Bearbeitung der Anträge auf vorgezogene Altersrente mit Rentenbeginn ab 01.01.2018 erfolgt nach dem ab 01.01.2018 gültigen Leistungsrecht. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt eine für die Antragsteller günstigere Regelung rückwirkend durch Beschluss der Kammerversammlung in Kraft treten, würden die zuvor erlassenen Rentenbescheide automatisch geändert werden. Wie üblich, würde auch diese erneute Satzungsänderung eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde erfordern.
Anwartschaften welche durch ab 01.01.2018 eingehende Beiträge begründet werden, werden in jedem Fall für alle Mitglieder mit einem Rechnungszins von 2,5 % berechnet.

Wir wollen mit dieser Information versuchen, alle eventuellen Fragen im Zusammenhang mit der Satzungsänderung zu beantworten. Sollten weitere Punkte offen sein, schreiben Sie uns bitte an, wir werden den Fragenkatalog dann aktualisieren.