Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)

Sowohl als Privatpatient als auch als Patient der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), der eine privatärztliche Rechnung erhalten hat, haben Sie die Möglichkeit, bei auffallenden Unregelmäßigkeiten diese zur Überprüfung in unserer Rechtsabteilung vorzulegen. Bitte teilen Sie uns mit, welche Leistungen bzw. Abrechnungsziffern unter Angabe der jeweiligen Begründung/en Sie konkret in Frage stellen. 

Handelt es sich um die privatärztliche Berechnung einer Leistung, die bei einer entsprechenden Indikation eine Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist, ist zunächst die Frage zu klären, ob es sich um eine solche handelt bzw. handeln könnte. Für diese Fragestellung ist die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen (KVT) zuständig. Daher müssen Sie sich zunächst an diese Institution wenden. Diese ist wie folgt zu erreichen:

Kassenärztliche Vereinigung Thüringen
Zum Hospitalgraben 8
99423 Weimar
Tel.: 03643 559-0
Email: info@kvt.de

Sollte die Antwort der KVT ergeben, dass die Leistung als Leistung der GKV hätte erbracht und berechnet werden müssen, ist die KVT auch für die (Weiter)Bearbeitung der Sache zuständig; Ihnen und dem Arzt gegenüber.
Sollte die Antwort ergeben, dass es berechtigt gewesen ist, die Leistung als privatärztliche Leistung zu erbringen und zu berechnen, übernehmen wir die Prüfung der Angemessenheit der Rechnung. Hierfür können Sie dann einen Antrag auf die Prüfung der privatärztlichen Rechnung an uns stellen (per Post, Fax oder Email). Im Antrag schildern Sie den entsprechenden Sachverhalt mit Angabe der Begründung/en, weshalb die einzelne/n Rechnungsposition/en geprüft werden soll/en. Dem Antrag ist die entsprechende Rechnung (Kopie) beizufügen.

In manchen Fällen ist es notwendig, den Behandlungsvertrag und/oder die Dokumentation und/oder Befunde der Behandlung vom betreffenden Arzt anzufordern. Um die Bearbeitung zu beschleunigen, können Sie vorsorglich und falls vorhanden diese relevanten Patientenunterlagen Ihrem Antrag bereits beizufügen. Liegen Ihnen derartige Unterlagen nicht vor, können Sie vorsorglich Ihrem Antrag eine Schweigepflichtentbindungserklärung beifügen. Diese finden Sie unter Downloads. 

Empfehlenswert ist jedoch auch, bei Fragen zur Rechnung, sich vorerst vertrauensvoll an den behandelnden Arzt zu wenden und zu versuchen, mit diesem die aufgetretenen Fragen zu klären.

Zahlungsfristen für privatärztliche Leistungen

Erbringt der Arzt Leistungen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind, oder die auf das ausdrückliche Verlangen des Patienten vorgenommen werden, so kann er eine Vergütung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) verlangen.

§ 12 GOÄ regelt, daß die Vergütung fällig wird, wenn dem Zahlungspflichtigen eine der GOÄ entsprechende Rechnung erteilt worden ist.  Hat der Arzt Sie in der Rechnung darauf hingewiesen, daß bei Nichtzahlung innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung Verzug gemäß § 286 Abs. 3 BGB eintritt, so kann er sofort Verzugszinsen in Rechnung stellen.

Zu beachten ist auch, daß der Arzt bei wiederholter nicht fristgerechter Zahlung die weitere Behandlung des Patienten ablehnen kann, außer in Notfällen, oder eine sofortige Barzahlung nach Behandlung und Übergabe der Rechnung verlangen kann.