Schlichtungsstelle

Klärung von Behandlungsfehlervorwürfen

Die Landesärztekammer Thüringen hat gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 Thüringer Heilberufegesetz die Aufgabe, Streitigkeiten zwischen Berufsangehörigen und Dritten, die aus der Berufsausübung entstanden sind, zu schlichten. Diese Aufgabe hat bisher die norddeutsche Schlichtungsstelle für die Landesärztekammer Thüringen wahrgenommen. Die norddeutsche Schlichtungsstelle stellt zum 31.12.2021 ihren Betrieb ein.

Die Landesärztekammer Thüringen hat daher eine eigene Schlichtungsstelle für Arzthaftungsfragen eingerichtet. Die Schlichtungsstelle hat zum 1. April 2021 ihre Arbeit aufgenommen. Ziel der Schlichtungsstelle ist es, eine neutrale und unabhängige medizinische Begutachtung einer ärztlichen Behandlung durchzuführen. Abschließend wird eine Einschätzung abgegeben, ob Schadensersatzansprüche wegen eines Behandlungsfehlers gerechtfertigt erscheinen.

Die Voraussetzungen zur Durchführung und zum Ablauf des Schlichtungsverfahrens sind in der Verfahrensordnung geregelt.

Das Merkblatt gibt Ihnen eine Übersicht über den Ablauf des Schlichtungsverfahrens.

Bitte beachten Sie, dass das gesamte Schlichtungsverfahren auf elektronischem Weg durchgeführt wird. Bitte folgen Sie dem nachfolgenden Link, um einen Schlichtungsantrag zu stellen: 

Antrag zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens »

Die Schlichtungsstelle für Arzthaftungsfragen der Landesärztekammer Thüringen ist zuständig für alle ärztlichen Behandlungen, die in Thüringen stattgefunden und zu einem Gesundheitsschaden geführt haben. Voraussetzung für ein Verfahren ist, dass keine Strafanzeige erstattet wurde und keine Klage auf Schadensersatz vor Gericht läuft. Die Behandlung darf nicht länger als 5 Jahre zurückliegen.

Das Verfahren ist für die Patienten kostenfrei. Antragsteller tragen nur Ihre eigenen Kosten, beispielsweise Porto- und Kopierkosten oder die Kosten eines von Ihnen beauftragten anwaltlichen Vertreters.

Das Verfahren ist für alle Beteiligten freiwillig. Alle Beteiligten müssen mit der Durchführung des Verfahrens einverstanden sein.

Das Gutachterverfahren wird rein elektronisch geführt. Die Begutachtung erfolgt auf Grundlage der Behandlungsdokumentation. Eine Anhörung, eine Zeugenvernehmung oder eine persönliche Untersuchung finden nicht statt.

Die Entscheidung der Schlichtungsstelle ist für die Beteiligten rechtlich nicht bindend. In der Mehrzahl der Fälle dient die Entscheidung der Schlichtungsstelle als Grundlage für eine außergerichtliche Einigung. Die Möglichkeit einer Klage vor dem Zivilgericht bleibt unberührt.

Das Verfahren ist transparent. Die Beteiligten werden laufend über den Stand des Verfahrens informiert.

Nach Antragstellung wird die Zustimmung aller Beteiligten von der Schlichtungsstelle eingeholt. Die für die Begutachtung erforderliche ärztliche Behandlungsdokumentation wurde zuvor vom Patienten angefordert.

Die Schlichtungsstelle sucht einen erfahrenen fachgleichen Gutachter aus und erstellt einen Fragenkatalog, der mit den Verfahrensbeteiligten abgestimmt wird.

Liegt der Geschäftsstelle das Gutachten vor, wird dieses durch ein ehrenamtliches Ärztliches Mitglied der Schlichtungsstelle geprüft.

Nach Beendigung der medizinischen Prüfung erfolgt die rechtliche Bewertung durch ein ehrenamtliches juristisches Mitglied der Schlichtungsstelle.

Das Verfahren wird durch eine schriftliche Bewertung des Sachverhalts abgeschlossen. Diesem kann entnommen werden, ob ein Behandlungsfehler vorliegt, ob dieser zu einem Gesundheitsschaden geführt hat und ob Schadensersatzansprüche gerechtfertigt erscheinen.

Die Schlichtungsstelle prüft Behandlungen unter Berücksichtigung der §§ 630a ff. BGB (sogenanntes "Patientenrechtegesetz") sowie der aktuellen Literatur und Rechtsprechung.

Ein Behandlungsfehler liegt dann vor, wenn der Arzt bei der Behandlung vom allgemein anerkannten fachlichen Standard seines Fachgebiets abweicht und dies vermeidbar war. Standard ist die Art und Weise des ärztlichen Vorgehens, die sich, angepasst an die individuellen Anforderungen des einzelnen Behandlungsfalls, aus wissenschaftlichen Erkenntnissen und ärztlicher Erfahrung zum Zeitpunkt der Behandlung ergibt.

Ein Gesundheitsschaden im arzthaftungsrechtlichen Sinne ist ein gesundheitlicher Nachteil, der zusätzlich zu den krankheitsbedingten Beeinträchtigungen eines Patienten durch eine ärztliche Behandlung eintritt. Ein Patient hat Anspruch auf Schadensersatz, wenn er einen Gesundheitsschaden in Folge eines vermeidbaren Behandlungsfehlers erleidet. Schmerzensgeld ist eine Form des Schadensersatzes. Schadensersatzansprüche können vererbt werden.

Grundsätzlich muss der Antragsteller den Beweis erbringen, dass bei ihm ein Behandlungsfehler zu einem Gesundheitsschaden geführt hat. In manchen Fällen kommen Patienten Beweiserleichterungen zu – auch das prüft die Schlichtungsstelle.

Wir haben Ihnen alle wesentlichen Punkte in einer Übersicht zusammengefasst.

Steht die Vermutung eines Behandlungsfehlers im Raum oder wirft eine Patientin oder ein Patient Ihnen eine fehlerhafte Behandlung vor, sollten Sie zunächst ein Gedächtnisprotokoll der Behandlung erstellen. Ändern Sie die Behandlungsdokumentation nicht ab und beachten Sie, dass Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte nur zulässig sind, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind (§ 630f Absatz 1 Satz 2 BGB). Dies gilt auch für elektronisch geführte Patientenakten.

Hilfreich in dieser Situation ist es, mit einem vorgesetzten Arzt oder Praxiskollegen über den Vorfall zu sprechen. Informieren Sie ihre Haftpflichtversicherung binnen einer Woche und lassen Sie sich zum weiteren Vorgehen beraten.

Suchen Sie das Gespräch mit dem Patienten und erläutern Sie sachlich die Geschehnisse ohne Bewertung der Schuldfrage. Dokumentieren Sie das Gespräch und fügen Sie Ihre Notizen der Patientenakte bei.

Stellen Sie dem Patienten auf Anfrage eine Kopie der vollständigen Behandlungsdokumentation zur Verfügung. Das Recht des Patienten auf Einsicht in die vollständige Patientenakte ergibt sich aus § 630g Absatz 1 Satz 1 BGB. Weisen Sie den Patienten auf die Möglichkeit hin, sich an die Schlichtungsstelle für Arzthaftungsfragen zu wenden.

Auch als Arzt können Sie einen Antrag bei der Gutachterkommission stellen. Bitte lassen Sie sich dazu im Vorfeld von uns beraten und stimmen Sie das Vorgehen vor Antragstellung mit Ihrer Haftpflichtversicherung ab.

Sie sind Adressat eines Behandlungsfehlervorwurfs im Rahmen unseres Verfahrens und sind von uns angeschrieben worden? Bitte informieren Sie auch in diesem Fall Ihre Haftpflichtversicherung umgehend und teilen Sie uns Ihre Versicherungsdaten einschließlich Schadennummer kurzfristig mit. Bitte nehmen Sie zu den Geschehnissen und dem Behandlungsfehlervorwurf Stellung. Sie helfen uns damit, den Sachverhalt objektiv zu beurteilen. Ihre Stellungnahme wird auch der Patientin oder dem Patienten zur Verfügung gestellt und kann dazu beitragen, Transparenz herzustellen und Missverständnisse auszuräumen.

Informationen zum weiteren Ablauf des Verfahrens finden Sie hier: 

Merkblatt Ablauf des Verfahrens »

Hier werden in Kürze Informationen zur Verfügung gestellt...